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Baubesprechungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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Der Bundesgerichtshof hat in der vorliegenden Entscheidung nochmals deutlich gemacht, dass Baustellenverhandlungsprotokolle als kaufmännische Bestätigungs-schreiben zu verstehen sind. Dies hat zur Folge, dass eine Vereinbarung dann mit dem protokollierten Inhalt zustande kommen kann.

Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:

 

„Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht.”

 

BGH, Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 186/09 -

 

 

Die Entscheidung im Einzelnen:

 

Zwischen den Vertragsparteien war ein Bauvertrag geschlossen worden. Im Nachgang kam es zu verschiedenen Verhandlungen. Der Auftragnehmer entsendete zu diesen Verhandlungen einen vollmachtlosen Vertreter. Im Rahmen der Verhandlungen wurden die Vertragspflichten, wie sie im ursprünglichen Vertrag festgelegt worden waren, verändert. Der Auftraggeber übermittelte sodann ein Verhandlungsprotokoll an den Auftragnehmer, in welchem er diese Änderungen aufgeführt hatte. Der Auftragnehmer widersprach den Inhalten des Verhandlungsprotokolls nicht. Der Auftraggeber beruft sich nun auf die geänderten Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer ist der Auffassung, er sei bei den Verhandlungen nicht wirksam vertreten gewesen, so dass ihm die vertraglichen Änderungen nicht binden könnten. Dies sieht der Bundesgerichtshof anders: Es stellt zunächst fest, dass die bauvertraglichen Änderungen in einem Protokoll festgehalten wurden und dieses Protokoll dem Auftragnehmer übersandt wurde. Der Auftragnehmer widersprach den Inhalten des Protokolls nicht. Der Bundesgerichtshof wertet das Baustellenverhandlungsprotokoll als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Durch das Schweigen des Empfängers wurden die von dem vollmachtlosen Vertreter getroffenen Absprachen nachträglich konkludent genehmigt. Die Vereinbarung kommt dann mit dem im Protokoll enthaltenen Inhalt zustande.

 

Praxishinweis:        Vertragliche Festlegungen, die in Baubesprechungen oder „Jour-fix-Terminen” vereinbart werden, binden die Vertragsparteien, wenn ein entsprechendes Protokoll verfasst und an die Beteiligten übersandt wurde. Derartige Baubesprechungsprotokolle sind daher nach Erhalt genauestens zu prüfen. Werden Unrichtigkeiten entdeckt, so müssen diese korrigiert werden. Der Empfänger muss reagieren. Schweigt der Adressat eines Baubesprechungsprotokolls, so besteht für ihn die Gefahr, dass eine für ihn nachteilige Vereinbarung mit dem protokollierten Inhalt wirksam wird.

 

Dr. Rolf Theißen

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht

 

 

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