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Einwand der fehlenden Prüfbarkeit: Zweimonatige Rügefrist auch bei Abschlagsrechnungen

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Es ist allgemein bekannt, dass ein Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit einer Schluss-Rechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten rügen muss. Unterlässt er dies, so verliert er diesen Einwand. Das Oberlandesgericht Celle hat die gleichen Grundsätze auch im Fall einer Abschlags-Rechnung des Architekten angenommen.

Es ist allgemein bekannt, dass ein Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit einer Schluss-Rechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten rügen muss. Unterlässt er dies, so verliert er diesen Einwand. Das Oberlandesgericht Celle hat die gleichen Grundsätze auch im Fall einer Abschlags-Rechnung des Architekten angenommen.

 

Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:
Die zweimonatige Rügefrist gegenüber nicht prüfbaren Rechnungen gilt auch für Ab-schlagsrechnungen.

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 – 14 U 111/08

 

Die Entscheidung im Einzelnen:
Ein Architekt klagt eine Honorar-Abschlagsforderung ein. Der Auftraggeber macht u. a. geltend, die Rechnung sei für ihn nicht prüfbar. Zwar habe er diese fehlende Prüffähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten gerügt. Der Auftraggeber ist jedoch der Meinung, dass diese Prüfungsfrist nur für Schlussrechnungen, nicht aber für Abschlagsrechnungen gilt.

Dem folgt das Oberlandesgericht Celle nicht. Vielmehr sieht es die gegen die Prüfbarkeit der Rechnung vorgetragenen Argumente als verspätet an. Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, dass die zweimonatige Rügefrist des Auftraggebers sowohl bei einer Schlussrechnung als auch bei einer Abschlagsrechnung zu beachten sei.

Das Gericht hatte im Übrigen noch zu prüfen, ob es sich um eine Schluss- oder eine Abschlagsrechnung handelte. Der Architekt hatte seine Rechnung lediglich als „vorläufige Honorarrechnung’’ bezeichnet. Trotz dieser etwas ungenauen Bezeichnung kommt das Gericht im Wege der Auslegung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass es sich um eine Abschlagsrechnung handelt.

 

Praxishinweis:
Dem öffentlichen Auftraggeber ist anzuraten, im Falle einer möglicherweise fehlenden Prüfbarkeit einer Rechnung – sei es eine Schlussrechnung, sei es eine Abschlagsrechnung – die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit innerhalb der zweimonatigen Prüffrist – beginnend ab Zugang der Rechnung – gegenüber dem Architekten/Ingenieur auszusprechen. Für den Zugang der Rüge ist der Auftraggeber beweispflichtig.

Aus Sicht des Architekten/Ingenieurs bedeutet die Rechsprechung zur zweimonatigen Rügefrist, dass er nach Ablauf dieses Zeitraumes auch im Falle einer nicht prüfbaren/prüffähigen Rechnung so behandelt wird, als sei seine Rechnung prüffähig.

Im Übrigen ist dem Planer anzuraten, bei der Rechnungsstellung präzise Begrifflichkeiten (Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung, Schlussrechnung) zu wählen, d.h. Bezeichnungen wie etwa „Vorläufige Honorarrechnung’’ oder „Vorab-Rechnung’’ zu vermeiden.

 

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht

 

 Leipziger Platz 11
10117 Berlin
Telefon: 030/399776-0
www.ts-law.de

 

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