Hessische Bauordnung soll Ende 2010 geändert werden
Entwurf zur HBO 2010 in erster Lesung im Landtag am 24.6.2010
Drucksache 18/2523 vom 14. Juni 2010
HESSISCHER LANDTAG
Gesetzentwurf der Landesregierung
für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Energiegesetzes
Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 14. Juni 2010 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 14. Juni 2010 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten.
A. Problem
1. Hessische Bauordnung
Die Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Nach dem Kabinettbeschluss betreffend die Grundsätze zur Überprüfung und zur Verlängerung der Geltungsdauer befristeter Rechtsvorschriften vom 7. Mai 2007 sind alle befristeten Gesetze vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch die Ressorts zu evaluieren.
Die Evaluierung ist abgeschlossen. Der Erfahrungsbericht 2009 ist in der Homepage meines Hauses eingestellt. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den beigefügten Gesetzentwurf eingeflossen. Den vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurde weitgehend Rechnung getragen.
Das Kabinett hat am 15. März 2010 die Anhörung der Verbände beschlossen. Es wurden die 36 Bauaufsichtsbehörden, die drei Regierungspräsidien, die Arbeitsgemeinschaften der kommunalen Baubeamten sowie 160 Verbände und Stellen angehört. Hierzu gehören die Ingenieurkammer Hessen, die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Hessen, die kommunalen Spitzenverbände, andere berufsständische Verbände, Unternehmen der Bau- und Wohnungswirtschaft, Landesbehindertenbeirat, Feuerwehrverbände, Schornsteinfeger u.a. Die Regierungspräsidien sowie weitere 18 Bauaufsichtsbehörden und 21 der beteiligten Verbände und Stellen haben Anregungen und Bedenken vorgetragenen. Diese wurden teilweise übernommen, teilweise in Gremien der ARGEBAU eingebracht sowie teilweise zur Fortschreibung der Handlungsempfehlung zur HBO vorgemerkt.
In Nr. 2 des Dringlichen Antrags 18/1687 fordert der Hessische Landtag die Landesregierung auf, gleichzeitig mit der Vorlage des Gesetzentwurfes zur Verlängerung der Geltungsdauer der Hessischen Bauordnung über den Vollzug des neu gefassten § 49 HBO zu berichten. Insbesondere sollen die Anzahl der nach § 49 Abs. 6 HBO (neu) anerkannten Fälle, die Art der Berechtigung und die Erfahrungen mit dem Ablauf des Anerkennungsverfahrens dargestellt werden. Hieran sind die Kammern und das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt zu beteiligen.
Das Regierungspräsidium berichtete, dass bisher noch keine Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 49 HBO eingegangen sind.
2. Hessisches Energiegesetz
Der Vollzug des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) liegt bei den Bundesländern (Art. 83 GG). Die Aufgaben des Gesetzes sind auf die hessischen Vollzugsbehörden zu delegieren.
B. Lösung
1. Hessische Bauordnung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung der Hessischen Bauordnung werden die mit der Gesetzesnovelle 2002 eingeführten Schritte zur Verfahrensbeschleunigung und Deregulierung bei gleichzeitiger Kosteneinsparung für die am Bau Beteiligten weitergeführt.
2. Hessisches Energiegesetz
Das Hessische Energiegesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert am 16. Februar 1994 (GVBl. I S. 97), wird in § 11 um entsprechende Regelungen zur behördlichen Zuständigkeit sowie zur Ausgestaltung des Vollzugs des EEWärmeG in Hessen ergänzt.
C. Befristung
Nach dem Kabinettbeschluss vom 16. Oktober 2001 ist die Hessische Bauordnung auf fünf Jahre zu befristen.
D. Alternativen
1. Hessische Bauordnung
Keine.
2. Hessisches Energiegesetz
Alternativ wären auch andere Zuständigkeitszuweisungen denkbar, die ein landesrechtliches Abweichen von den Regelungen des EEWärmeG bedeuten würden, z.B. die Einbindung der bauordnungsrechtlich anerkannten Nachweisberechtigten und Sachverständigen. Dies wäre mit finanziellen Mehrkosten für die Verpflichteten verbunden und war daher nicht weiter zu verfolgen.
E. Finanzielle Mehraufwendungen
1. Hessische Bauordnung
Keine. Für den Landeshaushalt können sich geringe Einsparungen durch die Wahrnehmung der Bauüberwachung durch das HBM selbst ergeben, auch wenn das Vorhaben nicht im Zustimmungsverfahren errichtet wird.
Durch die Ausweitung der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auch auf die Nichtwohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 können sich bei den Kommunen Gebührenmindereinnahmen ergeben, die durch Einsparungen bei den Sach- und Personalausgaben ausgeglichen werden.
2. Hessisches Energiegesetz
...
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen
Keine. Die bisher schon in der HBO enthaltenen Regelungen zur barrierefreien Erreichbarkeit bleiben unverändert.
Nächste Schritte: Das Kabinett hat am 24.6.2010 nach erster Lesung die Überweisung an den Wirtschaftsausschuss beschlossen.