Kleingärten in Deutschland 2010 - ein Überblick
Mehr als eine Million Kleingärten gibt es in Deutschland. Vier Millionen Hobbygärtner sind in mehr als 15 000 Kleingärtnervereinen organisiert. Sie begrünen fast 47000 Hektar Fläche. Dafür haben sie in der Regel einen Pachtvertrag abgeschlossen. Die Vermietung von Parzellen ist im Kleingartengesetz genau geregelt.
Spezielle Regelungen für Kleingärten finden sich im Bundeskleingartengesetz. Dort findet sich auch die Definition: Ein Garten, der dem Kleingärtner zu einer nichtgewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten zusammengefasst sind. Die Flächen verpachten Kommunen, die Kirche oder auch Privatpersonen. Kleingartenanlagen sind "soziales Grün", sie sollen vorrangig Gartenland für Mieter von Geschosswohnungen zur Verfügung stellen, die sich kein eigenes Haus mit Garten leisten können.
Gedeckelte Preise
Das Bundeskleingartengesetz bietet den Pächtern besonderen Schutz: "Kleingärten sind fast unkündbar, da Kündigungen nur bei schweren Verfehlungen des Pächters oder bei berechtigtem bauplanungsrechtlichem Interesse des Verpächters an einer anderen Nutzung möglich sind", sagt Martin Rist, Geschäftsführer des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner.
Außerdem ist der Pachtpreis gedeckelt: So darf der Verpächter maximal das Vierfache des ortsüblichen Pachtpreises für gewerbliches Obst- und Gemüsebauland verlangen. Darüber hinaus enthält das Bundeskleingartengesetz Vorgaben zu Pachtgebühren, Kündigungsrecht und zur Einhaltung der Naturschutzbestimmungen. Die Pachtgebühren für einen Schrebergarten variieren je nach Anlage und Bundesland und bewegen sich circa zwischen 100 und 400 Euro pro Jahr. Bei Tod des Pächters fällt der Garten an den Verpächter zurück, die Gärten sind somit nicht vererbbar. Sie werden dann wieder an andere Interessenten vergeben.
"In Bayern gibt es vor allem in den großen Wirtschaftszentren nach wie vor einen großen Andrang auf Schrebergärten", sagt Rist. Deshalb existierten dort auch Wartelisten bei den Vereinen. Grundsätzlich kann sich jeder um einen Kleingarten bewerben, die Vereine sind aber angehalten, nach sozialen Kriterien zu entscheiden und dabei vor allem junge Familien und Migranten zu berücksichtigen.
Schrebergärten befinden sich meist in der Trägerschaft von Vereinen. Kleingärtner müssen deshalb in einem Kleingartenverein Mitglied sein. In der Vereinssatzung sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder festgehalten. Die Satzung muss beim Amtsgericht hinterlegt sein. Die Nutzung des Gartens ist in der sogenannten Gartenordnung geregelt. Wer allerdings glaubt, im Schrebergarten gleich seinen Zweitwohnsitz begründen zu können, der täuscht sich: Nur gelegentliches Übernachten ist dort erlaubt, nicht jedoch ein ständiges Wohnen. "Die Vereine überprüfen dieses Verbot und können bei einer Zuwiderhandlung dem Schrebergartenpächter kündigen", sagt Rist.
Quelle: Andrea Nasemann, Artikel in der SZ vom Freitag, den 25. Juni 2010
Hinweis: demnächst erscheint in Neuauflage: Mainczyk, Handkommentar zum Bundeskleingartengesetz und Textsammlung zum Bundeskleingartengesetz.