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Die Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen

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- Auslegung und Anwendung des § 29a BImSchG - Zu den Grundpflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen gehört es, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG).

 

 

– Auslegung und Anwendung des § 29a BImSchG –

 

 

Von Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth

 

 I. Einleitung

 

 Zu den Grundpflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen gehört es, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG). Ebenso bedeutsam wie diese Verpflichtung selbst ist die Überwachung deren Einhaltung. Neben einer behördlichen Überwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigenüberwachung durch den Betreiber, wobei es der Behörde grundsätzlich frei steht, von welcher der beiden Überwachungsformen sie Gebrauch macht. Während die behördliche Überwachung zentral in § 52 BImSchG geregelt ist, finden sich Regelungen zur Eigenüberwachung an verschiedenen Stellen im BImSchG und in den darauf  gestützten Verordnungen. Eine dieser Regelungen zur Eigenüberwachung ist § 29a BImSchG.  Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Anlagenbetreiber einen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. Damit stellt sich § 29a BImSchG, der erst 1990 in das BImSchG eingefügt wurde , als Parallelvorschrift zu § 26 BImSchG dar. Letzterer bezieht sich auf Emissionen und Immissionen und betrifft damit die betriebliche Eigenüberwachung im Hinblick auf den Immissionsschutz. § 29a BImSchG hat demgegenüber sicherheitstechnische Prüfungen zum Gegenstand; die Eigenüberwachung bezieht sich hier also nicht auf den Immissionsschutz, sondern auf die Anlagensicherheit.  

 

II. Sinn und Zweck der Anordnungsbefugnis aus § 29a BImSchG

 

Im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen bezweckt das BImSchG nicht nur Schutz und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 1 Abs. 1 BImSchG), sondern es soll allgemein auch die Anlagensicherheit gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 2 BImSchG). Hierfür genügt es nicht, wenn mit der Genehmigung Anforderungen gestellt werden; vielmehr müssen Anlagen mit einem besonderen Gefahrenpotential durch den Betreiber ständig unter Kontrolle gehalten werden. Diese Überwachung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Anlagenbetreiber selbst überprüfen kann, ob er seine immissionsschutzrechtlichen Pflichten einhält. § 29a BImSchG gibt der Behörde die Möglichkeit, den Betreiber zur notwendigen Überwachung durch einen Sachverständigen anzuhalten, soweit es um sicherheitstechnische Anforderungen geht. Damit dient die Vorschrift dem Ziel, insoweit eine betreibereigene Überwachung mit zuverlässigen Ergebnissen sicherzustellen; durch sicherheitstechnische Prüfungen sollen die durch Störfälle bzw. schwere Unfälle bedingten Risiken minimiert werden. Das bedeutet indes nicht, dass § 29a BImSchG nur auf Betreiber solcher Anlagen Anwendung findet, die der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen; vielmehr richtet sich § 29a BImSchG insgesamt an die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen.

 

III. Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Vorschriften

 

Auch die §§ 26, 28 und 29 BImSchG geben der Behörde die Möglichkeit, den Betreiber einer Anlage mittels Anordnung zur Eigenüberwachung anzuhalten. Wie eingangs bereits festgestellt, bezieht sich § 26 BImSchG aber auf Emissionen und Immissionen und betrifft damit die betriebliche Eigenüberwachung im Hinblick auf den Immissionsschutz. Dasselbe gilt für § 28 und §29 BImSchG, so dass es zu keinen Überschneidungen mit dem die Anlagensicherheit betreffenden § 29a BImSchG kommen kann. Vielmehr stehen die verschiedenen Anordnungsmöglichkeiten selbstständig nebeneinander. Selbstständig neben der Anordnungsmöglichkeit nach § 29a BImSchG steht auch die Möglichkeit, nach § 52 Abs. 2 BImSchG eine behördliche Überwachung vorzunehmen. Auch hier kann ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Im Unterschied zu § 29a BImSchG handelt dieser bei § 52 Abs. 2 BImSchG aber nicht im Auftrag des Anlagenbetreibers, sondern er wird im Auftrag der Behörde tätig, steht sozusagen in deren „Lager“. § 29a Abs. 3 BImSchG begründet – ähnlich wie § 31 BImSchG – eine Pflicht des Anlagenbetreibers, die Ergebnisse der Überprüfung der Behörde vorzulegen. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Anwendungsbereiche: § 31 BImSchG hat nur die Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen zum Gegenstand, während § 29a Abs. 3 BImSchG Vorlagepflichten bezogen auf sicherheitstechnische Prüfungen regelt. Werden mit dem Ergebnis sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 3 BImSchG auch ermittelte Emissionen oder Immissionen mitgeteilt, so lässt dies die Pflichten aus § 31 BImSchG unberührt. Im Verhältnis zu § 17 BImSchG, der nachträgliche Anordnungen erlaubt, ist § 29a BImSchG vorrangig, soweit es um sicherheitstechnische Prüfungen geht. Anstatt durch behördliche Einzelmaßnahmen nach § 29a BImSchG können sicherheitstechnische Prüfungen auch in einer auf §7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 BImSchG gestützten Rechtsverordnung angeordnet werden. Beide Möglichkeiten stehen selbstständig nebeneinander, wobei die Regelung in einer Verordnung den Vorteil bietet, dass für bestimmte typenmäßig erfasste Anlagen Prüfungen als unmittelbar geltende Betreiberpflichten vorgeschrieben werden können, ohne dass es hierfür einer Anordnung bedarf. Ebenso wird § 29a BImSchG auch nicht durch Anordnungsmöglichkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) verdrängt. Schließlich können sicherheitstechnische Prüfungen dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch schon durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid auferlegt werden.

 

 

IV. Voraussetzungen einer Anordnung

 

1. Genehmigungsbedürftige Anlage

 

Grundvoraussetzung einer Anordnung nach § 29a Abs. 1 BImSchG ist, dass es um eine genehmigungsbedürftige Anlage geht. Entscheidend ist daher, dass die Anlage im Zeitpunkt der Anordnung im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt ist. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob die erforderliche Genehmigung auch tatsächlich vorliegt. Adressat der Anordnung kann nur der Betreiber der Anlage sein, nicht der in § 29a Abs. 1 BImSchG im Übrigen genannte Personenkreis, der die sicherheitstechnischen Prüfungen durchführen soll. Der Umstand, dass ausdrücklich der „Betreiber“ als Adressat genannt ist, könnte zudem die Vermutung nahelegen, dass die Anlage im Zeitpunkt der Anordnung schon oder noch in Betrieb sein muss. Dass dem nicht so ist, zeigt  aber bereits der Wortlaut von § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 BImSchG: Danach können Prüfungen auch schon vor der Inbetriebnahme (Nr. 1) und auch im Falle einer Betriebseinstellung (Nr. 4) angeordnet werden.20  Da sicherheitstechnische Risiken auch schon vor Inbetriebnahme und noch nach Betriebsstilllegung bestehen können, würde es außerdem dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn für eine Anordnung nach § 29a BImSchG der Betrieb der Anlage erforderlich wäre. Im Falle einer Betriebseinstellung ist Anordnungsadressat der letzte Betreiber.

 

2. Prüfungsanlass und -zeitpunkt

 

Anordnungen nach § 29a BImSchG setzen außerdem einen besonderen Prüfungsanlass voraus. § 29a Abs. 2 BImSchG unterscheidet insofern zwischen verdachtsunabhängigen und verdachtsabhängigen Anordnungen. Ähnlich wie bei § 26 BImSchG, demzufolge Anordnungen nur getroffen werden können, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, setzt auch § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BImSchG einen Gefahrenverdacht voraus. Danach können sicherheitstechnische Prüfungen angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Nachbarbeschwerden, aus Feststellungen der Immissionsschutzbehörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach § 52 BImSchG oder aus den Wahrnehmungen anderer Behörden (etwa der Arbeitsschutzbehörden) ergeben. Anordnungen nach § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BImSchG sind auch mehrmals zulässig, nämlich immer dann, wenn Anhaltspunkte für die Nichterfüllung sicherheitstechnischer Anforderungen vorliegen , gleich, ob es sich um die ursprünglichen Verdachtsmomente handelt oder um neue.

 

 Über § 26 BImSchG hinausgehend ermöglicht es § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BImSchG, Anordnungen auch verdachtsunabhängig zu erlassen. Dabei wird durch Satz 2 sichergestellt, dass auch Anlagenänderungen (ohne dass diese wesentlich sein müssen ) zum Anlass für sicherheitstechnische Prüfungen.

 

 – Nach Nr.1 kann die Behörde bereits für einen bestimmten Zeitpunkt der Errichtungsphase (z.B. Fertigstellung des Rohbaus) oder für den Zeitpunkt nach Abschluss der Errichtung, aber vor der Inbetriebnahme einen Anlass für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sehen.

 

 – Nach Nr. 2 besteht ein Anlass für Prüfungen auch nach der Inbetriebnahme eine neuen Anlage. Hier geht es vor allem darum, die Übereinstimmung der Anlage und ihres Betriebs mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheids zu prüfen. Dabei müssen die Prüfungen nicht zwingend in unmittelbarem Anschluss an die Inbetriebnahme erfolgen.

 

– Nr.3 ermöglicht verdachtsunabhängige Prüfungen in regelmäßigen Abständen. Eine entsprechende Anordnung kommt in erster Linie bei Anlagen mit einem hohen Gefährdungspotential in Betracht. Im Unterschied zu der sich auf Emissionen und  Immissionen beziehenden Parallelvorschrift des § 28 BImSchG gibt § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BImSchG keinen bestimmen Prüfrhythmus vor, so dass die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Prüfanordnungen auch kürzer oder länger als drei Jahre sein können. Maßgeblich für die Wahl des richtigen zeitlichen Abstands ist – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall – die sachgerechte Störfallvorsorge.

 

Nr. 4 erfasst den Zeitraum ab Betriebseinstellung. Prüfanordnungen nach dieser Regelung ergehen vor allem zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BImSchG ist nicht auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung selbst beschränkt, sondern ermöglicht Anordnungen auch noch für die Zeit danach, so dass die Behörde nicht gehalten ist, umgehend bei Betriebseinstellung eine Anordnung nach § 29a BImSchG zu treffen. Allerdings ist die Anordnungsbefugnis – obwohl Nr. 4 selbst keine zeitliche Grenze vorgibt – zeitlich beschränkt: Da die Befugnis zur Anordnung bestimmter sicherheitstechnischer Maßnahmen ein Jahr nach Einstellung des gesamten Betriebs endet (§ 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG), kann mehr als ein Jahr nach einer Betriebseinstellung ein Anlass für sicherheitstechnische Prüfungen nicht mehr angenommen werden.

 

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Über die sich aus § 29a BImSchG direkt ergebenden Voraussetzungen hinaus muss bei Erlass einer hierauf gestützten Anordnung außerdem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sein. Die Prüfungen müssen danach im Hinblick auf den Zweck des § 29a BImSchG, die durch Störfälle bzw. schwere Unfälle bedingten Risiken zu minimieren, erforderlich sein, ohne den Betreiber übermäßig zu belasten. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass § 30 Satz 1 BImSchG dem Betreiber die Kosten für die sicherheitstechnischen Prüfungen aufbürdet. Wenngleich § 29a BImSchG nicht nur die Betreiber solcher Anlagen erfasst, die der Störfallverordnung unterliegen, sondern grundsätzlich alle Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (siehe oben II. a. E.), wird man bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG ein gegenüber dem Normalfall gesteigertes, Störfallanlagen angenähertes Gefahrenpotential der Anlage voraussetzen müssen. Eine Prüfungsanordnung ist daher wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn offensichtlich keine Störfall- und Sicherheitsrisiken bestehen.

 

4. Entscheidung der zuständigen Behörde

 

Die zuständige Behörde für eine Anordnung nach § 29a BImSchG bestimmt sich nach Landesrecht. In den meisten Ländern ist die Aufgabe den Überwachungsbehörden (siehe § 52 BImSchG) übertragen worden (siehe beispielsweise für Bayern Art. 4 BayImSchG). Ob eine Anordnung nach § 29a BImSchG getroffen wird, liegt im Ermessen der Behörde, die hierbei insbesondere Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen hat (s. o. 3.).  

 

 

V. Inhalt einer Anordnung

 

1. Allgemeines

 

 § 29a BImSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu, den Betreiber zur unmittelbaren Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen zu verpflichten, sondern nur dazu, solche Prüfungen bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben. Hierzu muss der Betreiber in der Regel einen zivilrechtlichen Werkvertrag mit dem Sachverständigen abschließen. Handelt es sich bei der sachverständigen Person um eigene Bedienstete, wie etwa den Störfallbeauftragten, so genügt eine bloße arbeitsrechtliche Weisung. Die behördliche Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt , kann entweder darauf gerichtet sein, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen oder darauf, sicherheitstechnische Unterlagen prüfen zu lassen. In beiden Fällen muss die Anordnung hinreichend bestimmt sein. Eine Anordnung, mit der lediglich verlangt wird, die Anlage „in sicherheitstechnischer Hinsicht“ prüfen zu lassen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Nur durch genaues Umreißen der verlangten sicherheitstechnischen Prüfungen kann sichergestellt werden, dass die Entscheidung über den Umfang der Prüfungen nicht in das Ermessen des Prüfers gestellt wird und dieser dadurch den Umfang der Überwachung festlegt. § 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG, wonach die Behörde befugt ist, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen vorzuschreiben, kommt daher insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu. Eigenständige Bedeutung hat § 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit er der Behörde erlaubt, Einzelheiten über die Vorlage des Prüfergebnisses vorzuschreiben. Ähnlich wie nach § 26 Satz 2 BImSchG können sich die Anforderungen dabei sowohl auf Form, Art und Umfang der Darstellung als auch auf den Zeitpunkt der Vorlage beziehen. Außerdem kann nach § 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG – abweichend von §29a Abs.3 BImSchG – vorgeschrieben werden, dass der Betreiber die prüfende sachverständige Stelle beauftragt, das Prüfungsergebnis unmittelbar der Überwachungsbehörde zuzuleiten.

 

2. Sicherheitstechnische Prüfungen

 

Mit „sicherheitstechnischen Prüfungen“ sind Prüfungen gemeint, die Aufschluss darüber geben sollen, unter welchen Voraussetzungen mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Schäden durch die Anlage hervorgerufen werden können und wie sie gegebenenfalls zu verhindern sind. Es geht also nicht nur um Risiken, die mit Störfällen im Sinne der Störfallverordnung (12. BImSchV) im Zusammenhang stehen, sondern allgemein um Feststellungen zu Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage und um gutachtliche Äußerungen zu möglichen Ereignisabläufen.  So können sich die Prüfungen z.B. auf den Zustand einzelner Anlagenteile beziehen, wie die Untersuchung auf Korrosion oder Rissbildung, auf das Funktionieren sicherheitstechnischer Einrichtungen, auf Voraussetzungen und Eintrittswahrscheinlichkeit von Betriebsstörungen, auf mögliche Störfallabläufe oder auf die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen. Auch Fragen der Sicherheitsorganisation können Gegenstand einer Prüfanordnung sein.

 

3. Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen

 

 Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Behörde auch sachverständige Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen verlangen. Dies betrifft in erster Linie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach §8 der 12. BImSchV und den Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV. Daneben kommen aber auch alle anderen für die Sicherheit des Anlagenbetriebs bedeutsamen Unterlagen in Betracht, etwa Beschreibungen der Funktionsweise von Sicherheitseinrichtungen oder Berechnungen über die Ausbreitung von Gasen, die bei einem Störfall freigesetzt werden können.

 

 

VI. In Betracht kommende Sachverständige

 

1. Allgemeines

 

§ 29a Abs.1 BImSchG trifft auch Aussagen dazu, welche sachverständigen Personen für eine Durchführung einer sicherheitstechnischen Prüfung in Betracht kommen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen bekannt gegebenen Sachverständigen (Satz 1) und sonstigen Sachverständigen (Satz 2). Welche der in Betracht kommenden sachverständigen Personen der Anlagenbetreiber beauftragt, steht nicht etwa in dessen Belieben. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, in ihrer Anordnung hierzu Aussagen zu treffen. Der Behörde steht hierbei ein Auswahlermessen zu, in das insbesondere Gesichtspunkte der Akzeptanz der Prüfungsergebnisse oder der Vergleichbarkeit der Prüfungsmethoden einfließen können.

 

2. Bekanntgegebene Sachverständige

 

 § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber einen Sachverständigen beauftragen muss, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegeben worden ist, stellt den Regelfall dar, der immer dann greift, wenn die anordnende Behörde nicht ausdrücklich nach Satz 2 etwas anderes gestattet hat. Unter den nach § 29a Abs. 1 Satz 1 bekannt gegebenen Sachverständigen hat der Anlagenbetreiber in der Regel die freie Wahl. Im Unterschied zur Parallelvorschrift des § 26 Abs. 1 BImSchG, der von bekannt gegebenen „Stellen“ spricht, verwendet § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG den engeren Begriff „Sachverständiger“. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift nur natürliche Personen, nicht auch juristische Personen erfasst. Dies schließt es aber nicht aus, mehrere natürliche Personen zusammen als Sachverständige bekannt zu geben. Auch ist es möglich, die Angestellten einer Prüforganisation (z. B. TÜV) als Sachverständige bekannt zu machen, sofern die Prüforganisation in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass die Sachverständigen ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können.

 

Der zu beauftragende Sachverständige muss von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegeben worden sein. Hierzu existie  ren „Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI). Die Bekanntgabe kann durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsorgan der zuständigen Landesbehörde erfolgen oder durch eine sonstige Mitteilung gegenüber dem Anlagenbetreiber und dem Sachverständigen. Voraussetzung dafür, dass eine Person (bzw. Personenmehrheit) als Sachverständiger i. S. v. § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegeben wird, ist es, dass eine ausreichende Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung vorliegt , auch wenn dies im Unterschied zu Satz 2 nicht ausdrücklich im Gesetz gefordert wird. Sind diese Erfordernisse erfüllt, so hat die zuständige Landesbehörde keinen Ermessenspielraum darüber, ob sie bekannt gibt oder nicht; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die gegenteilige Auffassung ist bedenklich im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). So kann die Bekanntgabe insbesondere nicht mit dem Argument verweigert werden, es gäbe bereits genügend bekannt gegebene Sachverständige ; dies würde im Ergebnis auf eine Kontingentierung hinauslaufen und damit auf eine objektive Zulassungsvoraussetzung, also eine Zugangsbeschränkung, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat. Nach der im Apothekenurteil vom 11.6.1958 geprägten Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts sind objektive Zulassungsbeschränkungen – gemessen an Art. 12 GG – nur zulässig, wenn es um die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut geht. Solche stehen im vorliegenden Zusammenhang aber zweifellos nicht zur Debatte.

 

Die Bekanntgabe ist als Verwaltungsakt anzusehen, der befristet und mit Auflagen versehen werden kann. Dem betroffenen Sachverständigen steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bekanntgabe die Verpflichtungsklage offen (s. u. IX).

 

3. Sonstige Sachverständige

 

Abweichend von der Grundregel des § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die anordnende Behörde es nach Satz 2 gestatten, auch andere Sachverständige zu beauftragen. Voraussetzung einer solchen Gestattung ist, dass die zu beauftragende Person für die konkret geforderten Prüfungen die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Folgende andere Sachverständige kommen dabei in Betracht:

 

 – der Störfallbeauftragte (§ 58a BImSchG),

– zugelassene Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 1 GPSG,

– ein Sachverständiger, der in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 7 GPSG erlassenen Rechtsverordnung genannt ist oder

– ein nach § 36 Abs. 1 GewO bestellter Sachverständiger, der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachweist.

 

Will die Behörde gestatten, den Störfallbeauftragten heranzuziehen, so hat sie genau zu prüfen, ob er eine gegenüber dem Anlagenbetreiber hinreichend unabhängige Position innehat und die Gewähr für eine objektive Prüfung bietet. Wenngleich Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit bestehen können, bietet seine Heranziehung doch den Vorteil, dass er wegen seiner internen Kenntnisse der Anlage diese einschließlich ihrer „Schwachstellen“ besonders gut kennt und daher in der Regel besser beurteilen kann, als ein Außenstehender.

 

VII. Vorlage des Prüfungsergebnisses

 

§ 29a Abs. 3, 1. HS BImSchG verpflichtet den Betreiber, spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen die Ergebnisse der Behörde vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht – anders als bei § 31 Satz 1 BImSchG – bereits von Gesetzes wegen und nicht erst nach einer Aufforderung durch die Behörde. Die Vorlagepflicht soll die Behörde in die Lage versetzen, die Eignung der getroffenen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls eigene Maßnahmen (gestützt auf § 17 BImSchG) zu treffen. Da § 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG die Behörde dazu ermächtigt, Einzelheiten über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben, kann sie hinsichtlich der Vorlagepflicht auch Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben in §29a Abs.3 BImSchG abweichen, etwa indem eine kürzere Frist angeordnet wird. Derartige Anordnungen sind vorrangig zu beachten. Die (Monats-)- Frist beginnt zu laufen, sobald die Ergebnisse beim Betreiber vorliegen.  Für den Sachverständigen ergibt sich aus § 29a Abs. 3 BImSchG keine Vorlagepflicht64  , jedoch kann die Behörde den Anlagenbetreiber gemäß § 29a Abs. 1 Satz 3 BImSchG dazu verpflichten, dass er den Prüfer anweist, die Ergebnisse der Behörde unmittelbar zuzuleiten.

 

Im Unterschied zu § 31 Satz 1 BImSchG, demzufolge Aufzeichnungen von Messgeräten nach § 29 BImSchG fünf Jahre lang aufzubewahren sind, trifft § 29a Abs. 3 BImSchG keine ausdrücklichen Aussagen zu einer Aufbewahrungspflicht. Trotzdem ist eine solche in dem Umfang anzunehmen, wie eine Aufbewahrung für die Erfüllung der Pflicht des Anlagenbetreibers zur Vorlage des Ergebnisses notwendig ist , da anderenfalls die Pflicht aus § 29a Abs. 3 BImSchG leerliefe. Insofern stellt sich die Aufbewahrungspflicht als notwendiger Bestandteil der Verpflichtung aus § 29a Abs. 3 BImSchG dar. Unabhängig davon kann eine Aufbewahrungspflicht auch ausdrücklich in der Anordnung nach § 29a Abs. 1 BImSchG vorgeschrieben werden. Der zweite Halbsatz des § 29a Abs. 3 BImSchG verpflichtet den Anlagenbetreiber zu einer unverzüglichen Vorlage (vgl. § 121 Abs. 1 BGB: „ohne schuldhaftes Zögern“), sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen zum Gefahrenschutz erfüllt sind.

 

 

VIII. Kostentragung

 

Die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen kann je nach Reichweite der Anordnung oder nach Größe der geprüften Anlage mehr oder weniger hohe Kosten verursachen. § 30 Satz 1  BImSchG bürdet sowohl für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28 und 29 BImSchG als auch – im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – für die sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 29a BImSchG dem Anlagenbetreiber auf. Die nur bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen einschlägige Ausnahmebestimmung des § 31 Satz 2 BImSchG kann bei sicherheitstechnischen Prüfungen schon a priori nicht zum Tragen kommen, da diese nur bei genehmigungsbedürftigen Anlagen angeordnet werden können.

 

Unter „Kosten“ i. S. v. § 30 BImSchG fallen nicht etwa Gebühren und Auslagen im Sinne des Verwaltungskostenrechts, so dass Verwaltungskosten, die der Behörde bei Erlass der Anordnung entstehen, ausgeklammert sind ; insoweit sind die entsprechenden Kostengesetze einschlägig. Der Begriff ist vielmehr untechnisch zu verstehen und umfasst die Aufwendungen für die sicherheitstechnischen Prüfungen, insbesondere eigene Personal und Sachausgaben des Betreibers (auch für den Störfallbeauftragten) sowie Vergütungen an die beauftragten Sachverständigen.

 

 

IX. Durchsetzungs- und Rechtsschutzfragen

 

Kommt der Betreiber einer Anordnung nach § 29a BImSchG nicht nach, so kann die Behörde ihre Anordnung im Wege des Verwaltungszwangs, insbesondere durch die Festsetzung von Zwangsgeld, vollstrecken. Einzelheiten regeln die Zwangsvollstreckungsgesetze der Länder. Die Verhängung eines Bußgeldes scheidet dagegen aus, da §29a BImSchG nicht im Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 62 BImSchG (namentlich Abs. 1 Nr. 5) aufgeführt ist. Wegen § 3 OWiG scheidet eine analoge Anwendung des §62 Abs.1 Nr.5 BImSchG aus.

 

Als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG ist eine Anordnung nach § 29a Abs. 1 BImSchG, sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen, nämlich Widerspruch und Anfechtungsklage, zugänglich. Auch gegen die Ablehnung eines Antrags, nach § 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG andere Sachverständige als die von der Landesbehörde bekannt gegebenen zu den Prüfungen heranziehen zu können, ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich. Als rechtsschutzintensivere Klageart ist hier die Verpflichtungs-, nicht die Anfechtungsklage statthaft. Die in § 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG angeführten sachverständigen Personen sind im Falle einer Ablehnung der Gestattung hingegen nicht klagebefugt, da sie insoweit über kein subjektiv-öffentliches Recht verfügen. Ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht haben Dritte, die den Erlass einer Anordnung nach § 29a BImSchG gegen einen Anlagenbetreiber erwirken wollen; unterbleibt eine solche Anordnung, sind sie daher nicht klagebefugt. Dagegen ist die Ablehnung oder Einschränkung eines Antrags auf Bekanntgabe als Sachverständiger (§ 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG) ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage vorgegangen werden kann. In den Bundesländern, die von der Möglichkeit des § 68 Abs. 1 Satz 2, Alt. 1 VwGO Gebrauch gemacht und die Notwendigkeit einer Nachprüfung in einem Vorverfahren ausgeschlossen haben, so z. B. Bayern (Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO), Hessen (§ 16a HessAGVwGO) oder Niedersachsen (§ 8a NdsAGVwGO) , ist in allen genannten Fällen, in denen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht, die jeweilige Klage unmittelbar statthaft.

 

 

X. Zusammenfassung

 

Für einen wirksamen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren ist die Überwachung der dementsprechenden Verpflichtungen von Anlagenbetreibern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Neben einer behördlichen Überwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigenüberwachung durch den Betreiber. Soweit es nicht um Immissionen, sondern um die Anlagensicherheit geht, ist ein wichtiges Instrument der betrieblichen Eigenüberwachung die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen gibt § 29a BImSchG der zuständigen Behörde die Möglichkeit, solche Prüfungen anzuordnen. Diese Möglichkeit steht selbstständig neben den staatlichen Überwachungsaufgaben nach § 52 Abs. 2 BImSchG. Durch sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG sollen die durch Störfälle bzw. schwere Unfälle bedingten Risiken minimiert werden, wobei sich § 29a BImSchG insgesamt an die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen und nicht etwa nur an die Betreiber solcher Anlagen richtet, die der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen. Mit „sicherheitstechnischen Prüfungen“ sind Prüfungen gemeint, die Aufschluss darüber geben sollen, unter welchen Voraussetzungen mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Schäden durch die Anlage hervorgerufen werden können und wie sie gegebenenfalls zu verhindern sind.

 

 

Anordnungen nach § 29a BImSchG setzen einen besonderen Prüfungsanlass voraus. Absatz 2 der Norm unterscheidet insofern zwischen verdachtsunabhängigen und verdachtsabhängigen Anordnungen. Außerdem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sein. § 29a BImSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu, den Betreiber zur unmittelbaren Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen zu verpflichten, sondern nur dazu, solche Prüfungen bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben. Die behördliche Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, kann entweder darauf gerichtet sein, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen oder darauf, sicherheitstechnische Unterlagen prüfen zu lassen. Abweichend von der Grundregel des § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber einen Sachverständigen beauftragen muss, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegeben worden ist, kann die anordnende Behörde es nach Satz 2 auch gestatten, andere, im Gesetz im Einzelnen aufgeführte Sachverständige, zu beauftragen.

 

§ 29a Abs. 3, 1. HS BImSchG verpflichtet den Betreiber, spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen die Ergebnisse der Behörde vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht von Gesetz wegen und nicht erst nach einer Aufforderung durch die Behörde. Die Kosten für die sicherheitstechnischen Prüfungen hat nach § 30 Satz 1 BImSchG der Anlagenbetreiber zu tragen. Dieser kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach § 29a BImSchG vorgehen.  

 

 

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