bAV: Klarheit bei gezillmerten Verträgen
Es liegt kein Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot durch den Abschluss gezillmerter Verträge bei der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vor; dies hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden (BAG, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09).
In den vergangenen Jahren herrschte aufgrund sich widersprechender Urteile von Landesarbeitsgerichten Unsicherheit darüber, ob gezillmerte Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zulässig sind oder nicht. Grund hierfür ist, dass bei der Zillmerung die gesamten Abschluss- und Vertriebskosten eines Vertrages bereits zu Beginn der Laufzeit anfallen. Bei Vereinbarung einer Entgeltumwandlung hat dies zur Folge, dass die anfänglich geleisteten, arbeitnehmerfinanzierten Beiträge nicht zur Bildung eines positiven Deckungskapitals, sondern zunächst zur Tilgung der Kosten verwendet werden.
Gebot der Wertgleichheit
Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssen jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG dem Gebot der Wertgleichheit genügen, d.h. dem Arbeitnehmer müssen demnach gleichwertige Versorgungsleistungen gewährt werden.
Mögliche Verstöße gegen das Gebot der Wertgleichheit treten bei gezillmerten Verträgen regelmäßig immer dann auf, wenn diese bereits in den ersten Jahren nach Abschluss wieder gekündigt werden.
Bisherige Rechtsprechung
Dieser Argumentation folgte auch ein vielbeachtetes Urteil des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahr 2007. Da der Rückkaufswert des Vertrages einer Arbeitnehmerin nach dreijähriger Laufzeit um mehrere Tausend Euro geringer war als die Summe der umgewandelten Beträge, musste der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen.
Im August 2008 erklärte das Landesarbeitsgericht Köln die Zillmerung bei Entgeltumwandlung allerdings für zulässig. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Wertgleichheit hier im versicherungsmathematischen Sinn zu verstehen wäre. Danach sei sie gegeben, wenn die umgewandelten Beträge vollständig der Versicherung zufließen. Zudem könne sich die Wertgleichheit nicht auf einen vorzeitigen Rückkauf beziehen, sondern nur auf die Leistungen im tatsächlichen Versorgungsfall.
BAG: kein Verstoß gegen Wertgleichheit
Am 15. September 2009 bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Sichtweise in einem Grundsatzurteil. Demnach verstoßen gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßte diese Klarstellung insbesondere für Arbeitgeber, denen damit die Rechtssicherheit gegeben werde, keine Haftungsrisiken eingegangen zu sein.
Ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers bei Verwendung voll gezillmerter Verträge kann laut Urteilsbegründung des BAG jedoch nicht gewährleistet werden. So kann der Einsatz voll gezillmerter Tarife eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB darstellen, die zwar nicht die Ungültigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, aber einen Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen zur Folge haben kann. Angemessen könnte es in diesem Zusammenhang allerdings sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen, da dieses Vorgehen auch in § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen und seit 2008 auch in § 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrieben wird.
Praxistipp
Um im Falle von Entgeltumwandlungen eine Absicherung gegenüber Haftungsrisiken zu erreichen, empfiehlt es sich für Arbeitgeber daher entweder Versicherungsverträge mit einer Verteilung der Kosten auf möglichst viele Jahre zu wählen, oder auf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zurückzugreifen, bei denen auf den Einsatz von Versicherungsverträgen verzichtet werden kann.
Quelle:F.E.L.S
Rechtsanwälte-Wirtschaftsprüfer- Steuerberater