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Paradigmenwechsel beim Arbeitnehmererfindungsrecht

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Mit dem Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, das zum 1.Oktober 2009 in Kraft tritt, wurden grundlegende Änderungen im Arbeitnehmererfindungsrecht vorgenommen (BGBl. I vom 4.8.2009, S.2526 ff.).

Inanspruchnahmefiktion

 

Diese Fiktion besagt, dass eine Diensterfindung nunmehr als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen gilt, wenn er sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Meldung durch eine Erklärung in Textform gem. §126b BGB gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt (§ 6 I ArbNErfG).

Nach altem Recht war es genau umgekehrt: wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten erklärte, die Erfindung in Anspruch nehmen zu wollen, war sie für den Arbeitnehmer frei verfügbar.

 

Gerade in Klein- und mittelständischen Unternehmen erleichtert die Patentrechtsnovelle die Handhabung; hier wird über die Erfindung oftmals verfügt, ohne im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung getroffen zu haben. Zudem fingiert das neue Recht jetzt nicht mehr die Freigabe der Erfindung nach Fristablauf, sondern deren Inanspruchnahme, so dass der Arbeitgeber die Erfindung jederzeit bedenkenlos zum Einsatz bringen kann.

 

Nach Fristablauf wird Erfindervergütung fällig

 

Nach §9 ArbNErfG schuldet nun der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist dem Arbeitnehmer die sog. Erfindervergütung. Auch nach neuem Recht kann der Arbeitgeber die Erfindung zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch Textform freigeben, auch dann, wenn er sie schon in Anspruch genommen hat, §8 ArbNErfG.

 

Achtung- Unverzügliche Anmeldung erforderlich!

 

Wichtig für den Arbeitgeber: eine Erfindung, die nicht explizit freigegeben worden ist, muss unverzüglich zur Patenterteilung bzw. als Gebrauchsmuster angemeldet werden, §13 ArbNErfG.

 

Beschränkte Inanspruchnahme hinfällig

 

Im Gegensatz zu dieser Konstruktion nach altem Recht sieht die Novelle nur noch die Inanspruchnahme dergestalt vor, dass alle  vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen, §7 ArbNErfG.

 

Gesonderte Vergütung bei technischer Optimierung

 

Unterbreitet der Arbeitnehmer einen technischen Verbesserungsvorschlag, der seinem Arbeitgeber einen Wettbewerbsvorteil verschafft (sog. qualifizierter technischer Verbesserungsvorschlag), so steht ihm nach §20 ArbNErfG eine gesonderte Vergütung zu.

 

Besonderheiten im öffentlichen Dienst 

 

In den §§40 ff. des Gesetzes sind Besonderheiten für den öffentlichen Dienst geregelt, die v.a. im Hochschulbereich relevant sind.

-gs-

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