Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetze: Was gilt?
Das Beamtenstatusgesetz ist seit 1.4.2009 in Kraft. Was gilt ergänzend in den Ländern?
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In der ersten Gruppe finden sich die Länder, die die Anpassung mit grundlegenden Reformen verbunden haben. Vorrangig sind hier die Norddeutschen Küstenländer zu nennen. Unter der intellektuellen Führung von Niedersachsen sowie intensiver fachlicher Unterstützung durch Hamburg und Schleswig-Holstein sind auf Basis eines Musterlandesbeamtengesetzes folgende wesentliche Änderungen zu
nennen:
- Das Laufbahnrecht wurde verschlankt und flexibilisiert. Dazu wurden die Laufbahngruppen auf zwei reduziert, wobei jeweils nach Vor- und Ausbildung zwei Einstiegsämter unterschieden werden. Die Laufbahngruppen unterscheiden sich danach, ob eine hochschulausbildung erforderlich ist oder nicht. Die Anzahl der Fachlaufbahnen wurde auf zehn reduziert, die ggf. weiter in Laufbahnzweige differenziert werden können. Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gehen in den Fachlaufbahnen auf. Auf mobilitätssichernde Normen wurde ausdrücklich Wert gelegt.
- Die Probezeit wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt, wobei bei hervorragenden Leistungen eine Beförderung in der Probezeit möglich ist.
- Das Nebentätigkeitsrecht wird deutlich vereinfacht.
Umgesetzt wurden die Reformen in dieser Gruppe wie folgt:
- In Niedersachsen mit dem Gesetz zur Modernisierung des nieder-sächsischen Beamtenrechts vom 25.3.2009 (Nds. GVBl. 2009 S. 72).
- In Schleswig-Holstein mit dem Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26.3.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 93).
Als Mitglieder der Norddeutschen Küstenländer sind auch die Nachzügler Bremen, Hamburg und Mecklenburg- Vorpommern zu nennen, die jedoch nicht rechtzeitig fertig geworden sind, so dass sie in der dritten Gruppe aufgeführt werden. Inhaltlich anschließen will sich voraussichtlich auch Sachsen-Anhalt, während Rheinland-Pfalz bisher zwischen dieser Lösung und den bayerischen Überlegungen einer Leistungslaufbahn, die voraussichtlich zum 1.1.2011 in Kraft treten werden, schwankt.
In der zweiten Gruppe sind die Länder zu nennen, die ihre Regelungen „nur" an das Beamtenstatusgesetz angepasst haben. Diese technischen Novellierungen enthalten in der Regel allenfalls kleinere Neuerungen. Allerdings ändert sich stets Aufbau und Nummerierung der Landesbeamtengesetze.
Zur zweiten Gruppe gehören folgende Länder, die ihre Regelungen rechtzeitig, d. h. mit In Kraft Treten 1.4.2009, angepasst haben:
- Bayern mit dem BayBG vom 29.7.2008 (BayGVBl 008 S. 500).
- Berlin mit dem als Art. I des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19.3.2009 (BlnGVBl 2009 S. 70) erlassenen neuen LBG sowie den in Art. II des eben genannten Gesetzes enthaltenen Änderungen des Laufbahngesetzes.
- Hessen mit dem Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz vom 5.3.2009 (HessGVBl 2009 S. 95).
- Saarland mit dem Gesetz Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.3.2009 (SaarlAmtsbl 2009 S. 514), wobei die kleinen Änderungen relativ umfangreich usgefallen sind.
- Sachsen mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze vom 12.3.2009 (SächsGVBl 2009 S. 102).
- Thüringen mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer eamtenrechts vom 20.3.2009 (ThürGVBl 2009 S. 238).
Geringfügig verspätet wurden folgende Landesrechtsanpassungen erkündet:
- Brandenburg mit dem Beamtengesetz für das Land Brandenburg vom 3.4.2009 (Bbg.GVBl 2009 I S. 26).
- Nordrhein-Westfalen mit dem LBG NRW vom 21.4.2009 (NRW GV 2009 S. 224).
Die dritte Gruppe umfasst schließlich die Länder, die es nicht rechtzeitig geschafft haben, ihre Landesbeamtengesetze anzupassen. Damit tritt zwar kein rechtsfreier Zustand ein. Die Rechtsanwendung wird aber deutlich schwieriger, denn es ist stets zu prüfen, welche Norm des Landesbeamtengesetzes in welchem Umfang durch das BeamtStG ersetzt worden ist. Um den Rechtsanwendern die Arbeit ein wenig zu erleichtern sind Anwendungserlasse veröffentlicht worden bzw. werden es noch.
Zu dieser Gruppe zählen:
-
Baden-Württemberg, wo voraussichtlich im Herbst 2010 ein Reformgesetz in Kraft treten wird.
-
Bremen, wo die Novellierung für Herbst 2009 erwartet wird.
-
Hamburg, wo die Verkündung der Anpassungsgesetze für den Frühsommer 2009 avisiert ist.
-
Mecklenburg-Vorpommern, wo die Reform im Juli 2009 in Kraft treten soll.
-
Rheinland-Pfalz, wo noch kein genauer Termin feststeht.
-
Sachsen-Anhalt, wo voraussichtlich im Juni mit der Verkündung zu rechnen ist.
Dr. Leonhard Kathke
Seit 1.4.2009 ist das Beamtenstatusgesetz vollständig in Kraft. Allerdings regelt es nur einen Teil der Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherren. Zum einen konnte der Bund mangels
Kompetenz das Laufbahnrecht nicht normieren. Zum anderen hat er sich auch in den übrigen Bereichen - in unterschiedlichem Umfang - zurückgehalten. Es bedarf deshalb weiterhin eigener bzw. ergänzender Gesetze in den Ländern. Dabei lassen sich die Länder in drei Gruppen einteilen:
In der ersten Gruppe finden sich die Länder, die die Anpassung mit grundlegenden Reformen verbunden haben. Vorrangig sind hier die Norddeutschen Küstenländer zu nennen. Unter der intellektuellen Führung von Niedersachsen sowie intensiver fachlicher Unterstützung durch Hamburg und Schleswig-Holstein sind auf Basis eines Musterlandesbeamtengesetzes folgende wesentliche Änderungen zu
nennen:
- Das Laufbahnrecht wurde verschlankt und flexibilisiert. Dazu wurden die Laufbahngruppen auf zwei reduziert, wobei jeweils nach Vor- und Ausbildung zwei Einstiegsämter unterschieden werden. Die Laufbahngruppen unterscheiden sich danach, ob eine hochschulausbildung erforderlich ist oder nicht. Die Anzahl der Fachlaufbahnen wurde auf zehn reduziert, die ggf. weiter in Laufbahnzweige differenziert werden können. Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gehen in den Fachlaufbahnen auf. Auf mobilitätssichernde Normen wurde ausdrücklich Wert gelegt.
- Die Probezeit wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt, wobei bei hervorragenden Leistungen eine Beförderung in der Probezeit möglich ist.
- Das Nebentätigkeitsrecht wird deutlich vereinfacht.
Umgesetzt wurden die Reformen in dieser Gruppe wie folgt:
- In Niedersachsen mit dem Gesetz zur Modernisierung des nieder-sächsischen Beamtenrechts vom 25.3.2009 (Nds. GVBl. 2009 S. 72).
- In Schleswig-Holstein mit dem Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26.3.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 93).
Als Mitglieder der Norddeutschen Küstenländer sind auch die Nachzügler Bremen, Hamburg und Mecklenburg- Vorpommern zu nennen, die jedoch nicht rechtzeitig fertig geworden sind, so dass sie in der dritten Gruppe aufgeführt werden. Inhaltlich anschließen will sich voraussichtlich auch Sachsen-Anhalt, während Rheinland-Pfalz bisher zwischen dieser Lösung und den bayerischen Überlegungen einer Leistungslaufbahn, die voraussichtlich zum 1.1.2011 in Kraft treten werden, schwankt.
In der zweiten Gruppe sind die Länder zu nennen, die ihre Regelungen „nur" an das Beamtenstatusgesetz angepasst haben. Diese technischen Novellierungen enthalten in der Regel allenfalls kleinere Neuerungen. Allerdings ändert sich stets Aufbau und Nummerierung der Landesbeamtengesetze.
Zur zweiten Gruppe gehören folgende Länder, die ihre Regelungen rechtzeitig, d. h. mit In Kraft Treten 1.4.2009, angepasst haben:
- Bayern mit dem BayBG vom 29.7.2008 (BayGVBl 008 S. 500).
- Berlin mit dem als Art. I des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19.3.2009 (BlnGVBl 2009 S. 70) erlassenen neuen LBG sowie den in Art. II des eben genannten Gesetzes enthaltenen Änderungen des Laufbahngesetzes.
- Hessen mit dem Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz vom 5.3.2009 (HessGVBl 2009 S. 95).
- Saarland mit dem Gesetz Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.3.2009 (SaarlAmtsbl 2009 S. 514), wobei die kleinen Änderungen relativ umfangreich usgefallen sind.
- Sachsen mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze vom 12.3.2009 (SächsGVBl 2009 S. 102).
- Thüringen mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer eamtenrechts vom 20.3.2009 (ThürGVBl 2009 S. 238).
Geringfügig verspätet wurden folgende Landesrechtsanpassungen erkündet:
- Brandenburg mit dem Beamtengesetz für das Land Brandenburg vom 3.4.2009 (Bbg.GVBl 2009 I S. 26).
- Nordrhein-Westfalen mit dem LBG NRW vom 21.4.2009 (NRW GV 2009 S. 224).
Die dritte Gruppe umfasst schließlich die Länder, die es nicht rechtzeitig geschafft haben, ihre Landesbeamtengesetze anzupassen. Damit tritt zwar kein rechtsfreier Zustand ein. Die Rechtsanwendung wird aber deutlich schwieriger, denn es ist stets zu prüfen, welche Norm des Landesbeamtengesetzes in welchem Umfang durch das BeamtStG ersetzt worden ist. Um den Rechtsanwendern die Arbeit ein wenig zu erleichtern sind Anwendungserlasse veröffentlicht worden bzw. werden es noch.
Zu dieser Gruppe zählen:
-
Baden-Württemberg, wo voraussichtlich im Herbst 2010 ein Reformgesetz in Kraft treten wird.
-
Bremen, wo die Novellierung für Herbst 2009 erwartet wird.
-
Hamburg, wo die Verkündung der Anpassungsgesetze für den Frühsommer 2009 avisiert ist.
-
Mecklenburg-Vorpommern, wo die Reform im Juli 2009 in Kraft treten soll.
-
Rheinland-Pfalz, wo noch kein genauer Termin feststeht.
-
Sachsen-Anhalt, wo voraussichtlich im Juni mit der Verkündung zu rechnen ist.
Dr. Leonhard Kathke