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Entwicklung des Dienstrechts in den Ländern (2010)

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(Stand März 2010)
Von Cornelia Pielenz, Rechtsanwältin – verdi Bundesverwaltung Berlin

Baden-Württemberg / Bayern

1. Baden-Württemberg

 

Die Landesregierung hat am 15.12.2009 Eckpunkte zur Dienstrechtsreform beschlossen. Am 8.3.2010 hat die Landesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

 

Laufbahnrecht

Wegfall des einfachen Dienstes. Mindest- und Höchstaltersgrenzen sowie Mindestdienstzeiten für Beförderungen fallen weg. Verbeamtung erfolgt nur bis zum 40. Lebensjahr. Künftig erhalten die Dienstherrn mehr Eigenverantwortung bei der Laufbahngestaltung. Wegfall des Landespersonalausschusses, da sein bisheriges Aufgabenfeld durch Flexibilisierung entfällt.

 

Unterhälftige Teilzeit

Beamtinnen und Beamte, die minderjährige Kinder oder sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, können für die Dauer von max. 12 Jahren im Umfang von 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Die Entscheidung über die Bewilligung liegt im Ermessen des Dienstherrn.

 

Sonderurlaub zur Betreuung kranker Kinder

Der Freistellungsumfang wird jährlich auf 7 Tage pro Kind, maximal 18 Tage, ausgeweitet. Alleinerziehende erhalten das Doppelte.

 

Sabatjahr

Diese Möglichkeit wird erweitert. Ansparphase und Freistellungsphase werden entkoppelt, es können auch mehrere Freistellungsphasen zusammen genommen werden.

 

Versorgung

Versorgungsansprüche können künftig beim Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft mitgenommen werden. Statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ein Altersgeld gezahlt. Dieses berechnet sich aus der tatsächlichen Dienstzeit multipliziert mit dem versorgungsrechtlichen Steigerungsfaktor 1,79375 % pro Jahr.

 

Bei Quereinsteigern in das Beamtenverhältnis werden die Ausbildungs- und Vordienstzeiten, soweit sie in anderen Altersvorsorgesystemen berücksicht werden, nicht mehr versorgungsrechtlich angerechnet. Dies gilt aber nur für Beamtinnen und Beamte, die nach der Dienstrechtsreform eingestellt werden.

 

Hochschulzeiten werden nur noch mit 2 Jahren und 4 Monaten (bislang 3 Jahre) in der Versorgung berücksichtigt (entspricht der rentenrechtlichen Regelung).

 

Lebensarbeitszeit

Für langjährig beschäftigte Beamtinnen und Beamte wird die entsprechende Rentenregeglung übernommen, d.h. mit 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ist ein abschlagsfreier Ruhestand ab 65 möglich. Es sollen Anreize geschaffen werden, freiwillig über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten.

 

Die Sonderaltersgrenzen für Feuerwehr, Justizvollzug und Polizei wird auf 62 angehoben.

 

Auch künftig kann auf Antrag bereits mit 63 in den Ruhestand gewechselt werden. Dabei ist aber ein Versorgungsabschlag von 14,4 % hinzunehmen.

 

Besoldung

Die Dienstaltersstufen werden kostenneutral in Stufen überführt. Dabei sollen das Lebenseinkommen sowie die Anfangsbesoldung grundsätzlich gleich bleiben. Bei der Einstufung werden berufliche Vorerfahrungen berücksichtigt.

 

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen soll die rechtliche Möglichkeit für Zuschläge geschaffen werden (Öffnungsklausel).

 

Das Instrument der Beförderung wird als zentraler Leistungsanreiz ausgebaut. Auf bisherige Leistungsstufen wird zukünftig verzichtet.

 

Die Voraussetzungen für Leistungsprämien sollen geschaffen werden.

 

 

2. Bayern

 

Die Landesregierung hat bereits am 10.6.2008 Eckpunkte zum neuen Dienstrecht beschlossen. Inkrafttreten eines Gesetzes ist zum 1.1.2011 geplant.

 

Arbeitszeit

Im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist am 29.12.2009 die Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Urlaubsverordnung veröffentlicht worden. Die Arbeitszeitverordnung sieht die stufenweise Reduzierung auf 40 Stunden pro Woche vor. Ab 1.8.2012 wird die Arbeitszeit für alle Beschäftigten um eine Stunde reduziert, d. h., ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt die Arbeitszeit dann schon 40-Stunden pro Woche. Beschäftigte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres arbeiten in der Zeit vom 1.8.2012 bis 31.7.2013 dann 41-Stunden pro Woche. Ab 1.8.2013 beträgt die Arbeitszeit dann für alle 40 Stunden pro Woche.

 

Im Gegenzug entfallen ab 1.1.2014 die auf Grund der Arbeitszeitverlängerung eingeführten zusätzlichen Urlaubstage für Schichtdienst.

 

§ 7 der Urlaubsverordnung wird dahingehend geändert, dass der Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst um je zwei Arbeitstage gekürzt wird.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch eine Laufbahn. Je nach Vorbildung erfolgt der Einstieg in eine von vier Qualifikationsebenen (1. Ebene = Hauptschule; 2. Ebene = Mittlerer Schulabschluss oder qualifizierter Hauptschulabschluss; 3. Ebene = Fach- oder Hochschulreife; 4. Ebene = Studienabschluss).

 

Es gibt sechs Fachlaufbahnen (Verwaltung und Finanzen; Bildung und Wissenschaft; Justiz; Sicherheit und Polizeit; Gesundheit, Naturwissenschaft und Technik).

 

Ein Wechsel innnerhalb der Fachlaufbahn ist möglich, wenn keine besonderen Vorbildungen, Ausbildungen oder Prüfungen erforderlich sind. Ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen ist grundsätzlich zulässig, wenn die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn erworben werden kann.

 

Der Aufstieg in den Ebenen ist ebenfalls durch Qualfizierung möglich.

 

Lebensarbeitszeit

Anhebung der Altersgrenzen entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur bei 45 Dienstjahren oder 20 Jahren Schicht- oder Wechselschichtdienst erfolgt kein Versorungsabschlag bei einer zur Ruhesetzung mit 65 Jahren.

 

Die Grundsätze der Versorgung bleiben erhalten.

 

Besoldung

Wegfall der Besoldungsgruppe A 2. Einstieg und Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle erfolgt nach tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der Berücksichtigung von Mindestanforderungen.

 

Beförderungen bleiben ein zentrales Element der Leistungsbezahlung.

 

Leistungsprämien und Leistungszulagen (Finanzmittel werden aufgestockt)

 

Die Besoldungstabelle mit der Anzahl der Stufen bleibt erhalten. In den Besoldungsstufen A 3 bis A 6 wird durch die Schaffung weiterer Stufen das Endgrundgehalt angehoben. Die Sonderzahlungen bleiben.

 

Es gibt eine Obergrenze für Beförderungsämter in den Bereichen. Für dauerhaft herausragende Leistungen kann der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden, sog. Leistungsstufe. Für herausragende Einzelleistung kann eine Leistungsprämie gewährt werden.

Berlin / Brandenburg

3. Berlin

 

Mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19.3.2009 wurden die durch das Beamtenstatusgesetz notwendigen Änderungen im Landesbeamtengesetz vorgenommen, in Kraft getreten zum 1.4.2009. Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht sind bislang noch nicht in Sicht.

 

 

4. Brandenburg

 

Mit dem Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (BbgBRNG) vom 3.4.2009, wurde das Landesbeamtenrecht an das Beamtenstatusgesetz angepasst.

 

 

Laufbahnrecht

Es gibt weiterhin vier Laufbahnen.

 

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze vollendetes 65. Lebensjahr (§ 45). Besondere Altersgrenzen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug: vollendetes 60. Lebensjahr (§§ 110, 117, 118).

 

Im Bereich Besoldung und Versorgung noch keine Änderungen.

Bremen / Hamburg

5. Bremen

 

Der Senat hat im Dezember 2009 das bremische Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG) beschlossen. Grundlage ist das Musterlandesbeamtengesetz Küstenländer. Das Gesetz beinhaltet u.a. im Art. 10 das Bremische Besoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz mit der linearen Anpassung der Beamtenbesoldung  zum 1. März 2009 um 3 % (Versorgungsempfänger 2,9 %) und zum 1. März 2010 um 1,2 % (Versorgungsempfänger 1,1 %).

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master). Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, argrar- und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze vollendetes 65. Lebensjahr (§ 35). Besondere Altersgrenzen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug vollendetes 60. Lebensjahr (§§ 108, 113, 114).

 

Bislang noch keine strukturellen Änderungen bei der Besoldung und der Versorgung.

 

 

6. Hamburg

 

Am 15.12.2009 erfolgte die Anhörung zur Besoldungs- und Beamtenversorgung  im Innen- und Haushaltsausschuss. Am 20./21.1.2010 erfolgte die Beschlussfassung in der Bürgerschaftssitzung für beide Gesetzentwürfe. Die neue Laufbahnverordnung vom 22.12.2009  (HmbLVO) wurde im GVOBl. am 29.12.2009 veröffentlicht.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1. Einstiegsamt  = Hauptschule; 2. Einstiegsamt = Mittlerer Schulabschluss od. vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II = Fach- oder Hochschulreife; mit besonderen Anforderungen = Studienabschluss).

 

Die Laufbahngruppen sind in 8 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, Agrar- und Umweltbezogene Dienste, Technische Dienste) gegliedert.

Laufbahnwechsel ist durch Qualifikation oder Bewährung möglich.

 

Lebensarbeitszeit

Anhebung der Altersgrenze auf 67 und auf 70 Jahre auf Antrag,

 

Antragsaltersgrenzen: 63 Jahre bei Schwerbehinderung; Polizei und Feuerwehr: 60 Jahre.

 

 

Besoldung

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird rückwirkend zum 3.12.2003 der Ehe gleichgestellt.

 

Wie im DNeuG (Bund) gibt es 8 Erfahrungsstufen. Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung sowie die Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt bleibt erhalten. Damit wird das Lebenseinkommen erhalten.

 

Der Verheiratetenzuschlag und die Sonderzahlung bleiben bestehen.

 

Der Familienzuschlag ab dem dritten Kind wird erhöht.

 

Versorgung

Die Wartefrist wird auf 2 Jahre für die Besoldung aus dem letzen Amt entsprechend der Rechtsprechung angepasst. Die Regelaltersgrenze wird auf 67 Jahre verlängert.

 

Die Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte wird auf 63 Jahre angehoben, bei einem max. Versorgungsabschlag von 10,8 %.

 

Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 % für jedes Jahr vorzeitigem Ruhestand auf Antrag, max. 14,4 %.

Die besonderen Altersgrenzen bleiben erhalten. Es erfolgt kein Abschlag bei Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren.

 

Hamburg spricht sich eindeutig gegen die Trennung der Systeme aus.

 

Die Anrechnung von Hochschulzeiten wird entprechend der gesetzlichen Rentenversicherung verringert.

 

Bei der Unfallversorgung wird der Höchstversorgungssatz bei Neufällen auf 71,5 % herabgesetzt.

Hessen / Mecklenburg-Vorpommern

7. Hessen

 

Das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgesetz – (HBRAnpG) ist am 1.4.2009 in Kraft getreten und beschränkt sich auf die technische Anpassung an die Regelungen des BeamtStG. Im Dezember 2009 legte eine Mediatorengruppe ihre Empfehlung zu einer Umsetzung des föderalisierten Dienstrechts in Hessen vor. Für das 1. Quartal 2010 ist der Referentenentwurf angekündigt.

 

Hinsichtlich der Besoldungsentwicklung wurde im Rahmen der separaten Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen (keine Mitgliedschaft in der TdL) ebenfalls eine Einigung erzielt. Durch das HBVAnpG 2009/2010 wurde die Besoldung mit Wirkung zum 1.4.2009 um 3 % erhöht. Im Juni 2009 gab es eine Einmalzahlung von 500,00 €. Mit Wirkung zum 1.3.2010 steigt die Besoldung linear um 1,2 %. Vergleichbare Steigerungen gibt es für den Bereich der Anwärterbezüge.

 

 

8. Mecklenburg-Vorpommern

 

Für das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (BRNG M-V) ist Grundlage das Musterlandesbeamtengesetz Küstenländer.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittler Schulabschluss oder vergl. Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master. Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, gesundheit- und soziale Dienste, argrar und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

allgemeine Altersgrenze: Anhebung der Altersgrenzen entsprechend des Rentenrechts auf 67. Besondere Altersgrenzen: Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug mit Amt der Laufbahngruppe 1 oder Laufbahngruppe 2 bis 2. Einsteigsamt mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes mit Vollendung des 64 Lebensjahres (§§ 35, 108, 114, 115).

 

In der Besoldung und der Versorgung noch keine strukturellen Veränderungen.

Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen

9. Niedersachsen

 

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 23.3.2009  ist am  1.4.2009 in Kraft getreten. Grundlage ist das Musterlandesbeamtengesetz Küstenländer.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master). Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, argrar- und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahr (§ 35).

 

Besondere Altersgrenzen für Polizei mit Vollendung des 62 Lebensjahr, abzüglich ein Jahr, wenn 25 Jahre in Wechselschicht tätig (§ 109), Feuerwehr und Justizvollzug vollendetes 60. Lebensjahr (§§ 115, 116).

 

Bislang noch keine strukturellen Änderungen bei der Besoldung und der Versorgung.

 

 

 

 

10. Nordrhein-Westfalen

 

Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 hat der Landtag hat das

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) beschlossen, in Kraft getreten zum 1.4.2009.

 

 

Laufbahnrecht

Weiterhin vier Laufbahnen.

 

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit 67 - Übergangsregelung entsprechend des gesetzlichen Rentenrechts. Besondere Altersgrenze für Polizei und Justizvollzug mit Vollendung des 62 Lebensjahres (§§ 115, 118); Feuerwehr mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 117 Abs. 3).

 

Es ist eine Expertenkommission eingesetzt worden, die Vorschläge für ein modernes Beamtenrecht im Land NRW erarbeiten soll. Hierbei werden auch Vorschläge für die Besoldung und Versorgung erwartet.

Rheinland-Pfalz / Saarland

11. Rheinland-Pfalz

 

Die Landesregierung hat am 9. November 2009 ein Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform beschlossen. Im Dezember wurde der Referentenentwurf vorgelegt. In einem zweiten Schritt soll das Besoldungs- und Versorgungsrecht aktualisiert werden.

 

Streikverbot

§ 50 bekräftigt ausdrücklich ein Streikverbot für Beamtinnen und Beamte.

 

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch eine Laufbahn mit vier Eingangsämtern, die nach Vor- und Ausbildung differenziert werden (1. Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlere Reife od. Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung; 3. Einstiegsamt = Bachelorabschluss; 4. Einstiegsamt = Masterabschluss).

 

Die Laufbahn ist in 6 Fachlaufbahnen gegliedert (Verwaltung und Finanzen; Bildung und Wissenschaft, Justiz, Sicherheit und Polizei, Gesundheit, Naturwissenschaft und Technik [hierzu gehört auch Feuerwehr und agrar- und umweltbezogene Dienste]).

 

Es gibt ein neues Aufstiegsverfahren mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen (Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung).

 

Der Landespersonalausschuss bekommt die Aufgabe, Qualifizierungsmaßnahmen zu zertifizieren und als ein ressortübergreifendes Kommpetenzzentrum für Personalentwicklung zu fungieren. Es entsteht die Pflicht zur Personalentwicklung.

 

Die Altersgrenze für die Ernennung als Beamter/Beamtin wird auf 45 Jahre festgesetzt.

 

 

Lebensarbeitszeit

Es bleibt bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Antragsaltersgrenze liegt bei 63; für Schwerbehinderte bei 60 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Justiz, Polizei und Feuerwehr ist 60 Jahre.

 

Besoldung

Durch die Überführung der Besoldungsgruppe A 2 in A 3 erfolgt eine Aufwertung dieser unteren Besoldungsgruppe.

 

 

12. Saarland

 

Mit dem Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1675) wurde das Saarländische Beamtengesetz (SGB) zum 1.4.2009 angepasst.

 

Laufbahnrecht

Es ist bei vier Laufbahngruppen geblieben (§  10 Abs. 2). Der Zugang zu den Laufbahnen wurde an die neuen Bildungsabschlüsse angepasst (§§ 13 – 16). Weitere Änderunge sind z.Z. nicht geplant.

 

 

Lebensarbeitszeit

Es bleibt bei der Regelaltergrenze von 65 Jahren (§ 43 Abs. 1), Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung 60 Lebensjahr (§§ 128, 131, 132).

 

 

Besoldung

Mit den im Sommer 2009 in Kraft getretenen besoldungsrechtlichen Vorschriften wurde die Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle mit eingebaut.

Sachsen / Sachsen-Anhalt

13. Sachsen

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des sächsischen Beamtenrechts vom 12.3.2009, in Kraft getreten am 1.4.2009 wurde die Anpassung an das Beamtenstatusgesetz vorgenommen.

 

Es gibt bislang lediglich Eckpunkte zu neuen Gesetzen bzgl. der  Besoldung und Versorgung, die 2011 in Kraft treten sollen.

 

 

14. Sachsen-Anhalt

 

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15.12.2009 (GVBl. LSA, S. 648) wurde mit Art. 1 das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA)  mit Verkündung am 22.12.2009 in Kraft gesetzt. Das Gesetz orientiert sich an dem Musterbeamtengesetz Küstenländer.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master).

 

Lebensarbeitszeit

Es bleibt bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 39); Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§§ 106, 114, 115).

 

Besoldung

Das Kabinett hat am 2.3.2010 den Entwurf eines Besoldungsneuregelungsgesetzes beschlossen und leitet dies nun an den Landtag zu.  Eine erste Lesung im Landtag ist für den 18./19. März vorgesehen. Mit der Beschlussfassung ist im Herbst 2010 zu rechnen.

Schleswig-Holstein / Thüringen

15. Schleswig-Holstein

 

Zum 1.4.2009 ist das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) in Kraft getreten.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1. Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master).

 

Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, argrar- und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit 67 - Übergangsregelung entsprechend des gesetzlichen Rentenrechts. Besondere Altersgrenze für Polizei Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung des 60 Lebensjahres (§§ 108, 113, 114).

 

Bislang noch keine strukturellen Änderungen bei der Besoldung und der Versorgung.

 

 

16. Thüringen

 

Zum 1.4.2009 ist das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG - GVBl 2009, 238) vom 20.3.2009 in Kraft getreten. Das Gesetz beschränkt sich auf die Anpassung an das BeamtStG.

 

Laufbahnrecht

Es bleibt bei vier Laufbahnen.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit 65. Besondere Altersgrenze für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§§ 117, 118, 119).

 

Besoldung

Eine Reform ist für 2011 angekündigt.

Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz bzgl. des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts auf die einzelnen Bundesländer übergegangen. Beim Bund ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74. Abs. 1 Nr. 27 GG bzgl. der Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Richter in den Ländern geblieben. Von seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bund durch das Beamtenrechtsstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.6.2008 (BGBL. I S. 1010), in Kraft getreten am 1.4.2009, Gebrauch gemacht und die Kernbereiche des Beamtenverhältnisses festgelegt.

 

Das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde damit weitgehend ersetzt. Das BeamtStG enthält weitgehende Öffnungsklauseln für den Landesgesetzgeber. Zunächst haben die meisten Bundesländer im vergangenen Jahr lediglich die gesetzlichen Regelungen dem BeamtStG angepasst.

 

Nachdem das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes in Kraft ist, wird nun auch in den einzelnen Bundesländern begonnen, das Dienstrecht für die Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamte zu reformieren. Die Gesetzgebungsverfahren sind in vielen Ländern hierzu noch nicht abgeschlossen, so dass im Folgenden nur ein Überblick über den derzeit aktuellen Stand im März 2010, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, gegeben werden kann:

Baden-Württemberg / Bayern

1. Baden-Württemberg

 

Die Landesregierung hat am 15.12.2009 Eckpunkte zur Dienstrechtsreform beschlossen. Am 8.3.2010 hat die Landesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

 

Laufbahnrecht

Wegfall des einfachen Dienstes. Mindest- und Höchstaltersgrenzen sowie Mindestdienstzeiten für Beförderungen fallen weg. Verbeamtung erfolgt nur bis zum 40. Lebensjahr. Künftig erhalten die Dienstherrn mehr Eigenverantwortung bei der Laufbahngestaltung. Wegfall des Landespersonalausschusses, da sein bisheriges Aufgabenfeld durch Flexibilisierung entfällt.

 

Unterhälftige Teilzeit

Beamtinnen und Beamte, die minderjährige Kinder oder sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, können für die Dauer von max. 12 Jahren im Umfang von 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Die Entscheidung über die Bewilligung liegt im Ermessen des Dienstherrn.

 

Sonderurlaub zur Betreuung kranker Kinder

Der Freistellungsumfang wird jährlich auf 7 Tage pro Kind, maximal 18 Tage, ausgeweitet. Alleinerziehende erhalten das Doppelte.

 

Sabatjahr

Diese Möglichkeit wird erweitert. Ansparphase und Freistellungsphase werden entkoppelt, es können auch mehrere Freistellungsphasen zusammen genommen werden.

 

Versorgung

Versorgungsansprüche können künftig beim Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft mitgenommen werden. Statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ein Altersgeld gezahlt. Dieses berechnet sich aus der tatsächlichen Dienstzeit multipliziert mit dem versorgungsrechtlichen Steigerungsfaktor 1,79375 % pro Jahr.

 

Bei Quereinsteigern in das Beamtenverhältnis werden die Ausbildungs- und Vordienstzeiten, soweit sie in anderen Altersvorsorgesystemen berücksicht werden, nicht mehr versorgungsrechtlich angerechnet. Dies gilt aber nur für Beamtinnen und Beamte, die nach der Dienstrechtsreform eingestellt werden.

 

Hochschulzeiten werden nur noch mit 2 Jahren und 4 Monaten (bislang 3 Jahre) in der Versorgung berücksichtigt (entspricht der rentenrechtlichen Regelung).

 

Lebensarbeitszeit

Für langjährig beschäftigte Beamtinnen und Beamte wird die entsprechende Rentenregeglung übernommen, d.h. mit 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ist ein abschlagsfreier Ruhestand ab 65 möglich. Es sollen Anreize geschaffen werden, freiwillig über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten.

 

Die Sonderaltersgrenzen für Feuerwehr, Justizvollzug und Polizei wird auf 62 angehoben.

 

Auch künftig kann auf Antrag bereits mit 63 in den Ruhestand gewechselt werden. Dabei ist aber ein Versorgungsabschlag von 14,4 % hinzunehmen.

 

Besoldung

Die Dienstaltersstufen werden kostenneutral in Stufen überführt. Dabei sollen das Lebenseinkommen sowie die Anfangsbesoldung grundsätzlich gleich bleiben. Bei der Einstufung werden berufliche Vorerfahrungen berücksichtigt.

 

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen soll die rechtliche Möglichkeit für Zuschläge geschaffen werden (Öffnungsklausel).

 

Das Instrument der Beförderung wird als zentraler Leistungsanreiz ausgebaut. Auf bisherige Leistungsstufen wird zukünftig verzichtet.

 

Die Voraussetzungen für Leistungsprämien sollen geschaffen werden.

 

 

2. Bayern

 

Die Landesregierung hat bereits am 10.6.2008 Eckpunkte zum neuen Dienstrecht beschlossen. Inkrafttreten eines Gesetzes ist zum 1.1.2011 geplant.

 

Arbeitszeit

Im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist am 29.12.2009 die Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Urlaubsverordnung veröffentlicht worden. Die Arbeitszeitverordnung sieht die stufenweise Reduzierung auf 40 Stunden pro Woche vor. Ab 1.8.2012 wird die Arbeitszeit für alle Beschäftigten um eine Stunde reduziert, d. h., ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt die Arbeitszeit dann schon 40-Stunden pro Woche. Beschäftigte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres arbeiten in der Zeit vom 1.8.2012 bis 31.7.2013 dann 41-Stunden pro Woche. Ab 1.8.2013 beträgt die Arbeitszeit dann für alle 40 Stunden pro Woche.

 

Im Gegenzug entfallen ab 1.1.2014 die auf Grund der Arbeitszeitverlängerung eingeführten zusätzlichen Urlaubstage für Schichtdienst.

 

§ 7 der Urlaubsverordnung wird dahingehend geändert, dass der Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst um je zwei Arbeitstage gekürzt wird.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch eine Laufbahn. Je nach Vorbildung erfolgt der Einstieg in eine von vier Qualifikationsebenen (1. Ebene = Hauptschule; 2. Ebene = Mittlerer Schulabschluss oder qualifizierter Hauptschulabschluss; 3. Ebene = Fach- oder Hochschulreife; 4. Ebene = Studienabschluss).

 

Es gibt sechs Fachlaufbahnen (Verwaltung und Finanzen; Bildung und Wissenschaft; Justiz; Sicherheit und Polizeit; Gesundheit, Naturwissenschaft und Technik).

 

Ein Wechsel innnerhalb der Fachlaufbahn ist möglich, wenn keine besonderen Vorbildungen, Ausbildungen oder Prüfungen erforderlich sind. Ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen ist grundsätzlich zulässig, wenn die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn erworben werden kann.

 

Der Aufstieg in den Ebenen ist ebenfalls durch Qualfizierung möglich.

 

Lebensarbeitszeit

Anhebung der Altersgrenzen entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur bei 45 Dienstjahren oder 20 Jahren Schicht- oder Wechselschichtdienst erfolgt kein Versorungsabschlag bei einer zur Ruhesetzung mit 65 Jahren.

 

Die Grundsätze der Versorgung bleiben erhalten.

 

Besoldung

Wegfall der Besoldungsgruppe A 2. Einstieg und Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle erfolgt nach tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der Berücksichtigung von Mindestanforderungen.

 

Beförderungen bleiben ein zentrales Element der Leistungsbezahlung.

 

Leistungsprämien und Leistungszulagen (Finanzmittel werden aufgestockt)

 

Die Besoldungstabelle mit der Anzahl der Stufen bleibt erhalten. In den Besoldungsstufen A 3 bis A 6 wird durch die Schaffung weiterer Stufen das Endgrundgehalt angehoben. Die Sonderzahlungen bleiben.

 

Es gibt eine Obergrenze für Beförderungsämter in den Bereichen. Für dauerhaft herausragende Leistungen kann der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden, sog. Leistungsstufe. Für herausragende Einzelleistung kann eine Leistungsprämie gewährt werden.

Berlin / Brandenburg

3. Berlin

 

Mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19.3.2009 wurden die durch das Beamtenstatusgesetz notwendigen Änderungen im Landesbeamtengesetz vorgenommen, in Kraft getreten zum 1.4.2009. Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht sind bislang noch nicht in Sicht.

 

 

4. Brandenburg

 

Mit dem Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (BbgBRNG) vom 3.4.2009, wurde das Landesbeamtenrecht an das Beamtenstatusgesetz angepasst.

 

 

Laufbahnrecht

Es gibt weiterhin vier Laufbahnen.

 

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze vollendetes 65. Lebensjahr (§ 45). Besondere Altersgrenzen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug: vollendetes 60. Lebensjahr (§§ 110, 117, 118).

 

Im Bereich Besoldung und Versorgung noch keine Änderungen.

Bremen / Hamburg

5. Bremen

 

Der Senat hat im Dezember 2009 das bremische Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG) beschlossen. Grundlage ist das Musterlandesbeamtengesetz Küstenländer. Das Gesetz beinhaltet u.a. im Art. 10 das Bremische Besoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz mit der linearen Anpassung der Beamtenbesoldung  zum 1. März 2009 um 3 % (Versorgungsempfänger 2,9 %) und zum 1. März 2010 um 1,2 % (Versorgungsempfänger 1,1 %).

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master). Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, argrar- und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze vollendetes 65. Lebensjahr (§ 35). Besondere Altersgrenzen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug vollendetes 60. Lebensjahr (§§ 108, 113, 114).

 

Bislang noch keine strukturellen Änderungen bei der Besoldung und der Versorgung.

 

 

6. Hamburg

 

Am 15.12.2009 erfolgte die Anhörung zur Besoldungs- und Beamtenversorgung  im Innen- und Haushaltsausschuss. Am 20./21.1.2010 erfolgte die Beschlussfassung in der Bürgerschaftssitzung für beide Gesetzentwürfe. Die neue Laufbahnverordnung vom 22.12.2009  (HmbLVO) wurde im GVOBl. am 29.12.2009 veröffentlicht.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1. Einstiegsamt  = Hauptschule; 2. Einstiegsamt = Mittlerer Schulabschluss od. vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II = Fach- oder Hochschulreife; mit besonderen Anforderungen = Studienabschluss).

 

Die Laufbahngruppen sind in 8 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, Agrar- und Umweltbezogene Dienste, Technische Dienste) gegliedert.

Laufbahnwechsel ist durch Qualifikation oder Bewährung möglich.

 

Lebensarbeitszeit

Anhebung der Altersgrenze auf 67 und auf 70 Jahre auf Antrag,

 

Antragsaltersgrenzen: 63 Jahre bei Schwerbehinderung; Polizei und Feuerwehr: 60 Jahre.

 

 

Besoldung

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird rückwirkend zum 3.12.2003 der Ehe gleichgestellt.

 

Wie im DNeuG (Bund) gibt es 8 Erfahrungsstufen. Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung sowie die Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt bleibt erhalten. Damit wird das Lebenseinkommen erhalten.

 

Der Verheiratetenzuschlag und die Sonderzahlung bleiben bestehen.

 

Der Familienzuschlag ab dem dritten Kind wird erhöht.

 

Versorgung

Die Wartefrist wird auf 2 Jahre für die Besoldung aus dem letzen Amt entsprechend der Rechtsprechung angepasst. Die Regelaltersgrenze wird auf 67 Jahre verlängert.

 

Die Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte wird auf 63 Jahre angehoben, bei einem max. Versorgungsabschlag von 10,8 %.

 

Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 % für jedes Jahr vorzeitigem Ruhestand auf Antrag, max. 14,4 %.

Die besonderen Altersgrenzen bleiben erhalten. Es erfolgt kein Abschlag bei Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren.

 

Hamburg spricht sich eindeutig gegen die Trennung der Systeme aus.

 

Die Anrechnung von Hochschulzeiten wird entprechend der gesetzlichen Rentenversicherung verringert.

 

Bei der Unfallversorgung wird der Höchstversorgungssatz bei Neufällen auf 71,5 % herabgesetzt.

Hessen / Mecklenburg-Vorpommern

7. Hessen

 

Das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgesetz – (HBRAnpG) ist am 1.4.2009 in Kraft getreten und beschränkt sich auf die technische Anpassung an die Regelungen des BeamtStG. Im Dezember 2009 legte eine Mediatorengruppe ihre Empfehlung zu einer Umsetzung des föderalisierten Dienstrechts in Hessen vor. Für das 1. Quartal 2010 ist der Referentenentwurf angekündigt.

 

Hinsichtlich der Besoldungsentwicklung wurde im Rahmen der separaten Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen (keine Mitgliedschaft in der TdL) ebenfalls eine Einigung erzielt. Durch das HBVAnpG 2009/2010 wurde die Besoldung mit Wirkung zum 1.4.2009 um 3 % erhöht. Im Juni 2009 gab es eine Einmalzahlung von 500,00 €. Mit Wirkung zum 1.3.2010 steigt die Besoldung linear um 1,2 %. Vergleichbare Steigerungen gibt es für den Bereich der Anwärterbezüge.

 

 

8. Mecklenburg-Vorpommern

 

Für das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (BRNG M-V) ist Grundlage das Musterlandesbeamtengesetz Küstenländer.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittler Schulabschluss oder vergl. Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master. Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, gesundheit- und soziale Dienste, argrar und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

allgemeine Altersgrenze: Anhebung der Altersgrenzen entsprechend des Rentenrechts auf 67. Besondere Altersgrenzen: Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug mit Amt der Laufbahngruppe 1 oder Laufbahngruppe 2 bis 2. Einsteigsamt mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes mit Vollendung des 64 Lebensjahres (§§ 35, 108, 114, 115).

 

In der Besoldung und der Versorgung noch keine strukturellen Veränderungen.

Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen

9. Niedersachsen

 

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 23.3.2009  ist am  1.4.2009 in Kraft getreten. Grundlage ist das Musterlandesbeamtengesetz Küstenländer.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master). Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, argrar- und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahr (§ 35).

 

Besondere Altersgrenzen für Polizei mit Vollendung des 62 Lebensjahr, abzüglich ein Jahr, wenn 25 Jahre in Wechselschicht tätig (§ 109), Feuerwehr und Justizvollzug vollendetes 60. Lebensjahr (§§ 115, 116).

 

Bislang noch keine strukturellen Änderungen bei der Besoldung und der Versorgung.

 

 

 

 

10. Nordrhein-Westfalen

 

Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 hat der Landtag hat das

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) beschlossen, in Kraft getreten zum 1.4.2009.

 

 

Laufbahnrecht

Weiterhin vier Laufbahnen.

 

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit 67 - Übergangsregelung entsprechend des gesetzlichen Rentenrechts. Besondere Altersgrenze für Polizei und Justizvollzug mit Vollendung des 62 Lebensjahres (§§ 115, 118); Feuerwehr mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 117 Abs. 3).

 

Es ist eine Expertenkommission eingesetzt worden, die Vorschläge für ein modernes Beamtenrecht im Land NRW erarbeiten soll. Hierbei werden auch Vorschläge für die Besoldung und Versorgung erwartet.

Rheinland-Pfalz / Saarland

11. Rheinland-Pfalz

 

Die Landesregierung hat am 9. November 2009 ein Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform beschlossen. Im Dezember wurde der Referentenentwurf vorgelegt. In einem zweiten Schritt soll das Besoldungs- und Versorgungsrecht aktualisiert werden.

 

Streikverbot

§ 50 bekräftigt ausdrücklich ein Streikverbot für Beamtinnen und Beamte.

 

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch eine Laufbahn mit vier Eingangsämtern, die nach Vor- und Ausbildung differenziert werden (1. Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlere Reife od. Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung; 3. Einstiegsamt = Bachelorabschluss; 4. Einstiegsamt = Masterabschluss).

 

Die Laufbahn ist in 6 Fachlaufbahnen gegliedert (Verwaltung und Finanzen; Bildung und Wissenschaft, Justiz, Sicherheit und Polizei, Gesundheit, Naturwissenschaft und Technik [hierzu gehört auch Feuerwehr und agrar- und umweltbezogene Dienste]).

 

Es gibt ein neues Aufstiegsverfahren mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen (Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung).

 

Der Landespersonalausschuss bekommt die Aufgabe, Qualifizierungsmaßnahmen zu zertifizieren und als ein ressortübergreifendes Kommpetenzzentrum für Personalentwicklung zu fungieren. Es entsteht die Pflicht zur Personalentwicklung.

 

Die Altersgrenze für die Ernennung als Beamter/Beamtin wird auf 45 Jahre festgesetzt.

 

 

Lebensarbeitszeit

Es bleibt bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Antragsaltersgrenze liegt bei 63; für Schwerbehinderte bei 60 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Justiz, Polizei und Feuerwehr ist 60 Jahre.

 

Besoldung

Durch die Überführung der Besoldungsgruppe A 2 in A 3 erfolgt eine Aufwertung dieser unteren Besoldungsgruppe.

 

 

12. Saarland

 

Mit dem Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1675) wurde das Saarländische Beamtengesetz (SGB) zum 1.4.2009 angepasst.

 

Laufbahnrecht

Es ist bei vier Laufbahngruppen geblieben (§  10 Abs. 2). Der Zugang zu den Laufbahnen wurde an die neuen Bildungsabschlüsse angepasst (§§ 13 – 16). Weitere Änderunge sind z.Z. nicht geplant.

 

 

Lebensarbeitszeit

Es bleibt bei der Regelaltergrenze von 65 Jahren (§ 43 Abs. 1), Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung 60 Lebensjahr (§§ 128, 131, 132).

 

 

Besoldung

Mit den im Sommer 2009 in Kraft getretenen besoldungsrechtlichen Vorschriften wurde die Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle mit eingebaut.

Sachsen / Sachsen-Anhalt

13. Sachsen

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des sächsischen Beamtenrechts vom 12.3.2009, in Kraft getreten am 1.4.2009 wurde die Anpassung an das Beamtenstatusgesetz vorgenommen.

 

Es gibt bislang lediglich Eckpunkte zu neuen Gesetzen bzgl. der  Besoldung und Versorgung, die 2011 in Kraft treten sollen.

 

 

14. Sachsen-Anhalt

 

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15.12.2009 (GVBl. LSA, S. 648) wurde mit Art. 1 das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA)  mit Verkündung am 22.12.2009 in Kraft gesetzt. Das Gesetz orientiert sich an dem Musterbeamtengesetz Küstenländer.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1.Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master).

 

Lebensarbeitszeit

Es bleibt bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 39); Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§§ 106, 114, 115).

 

Besoldung

Das Kabinett hat am 2.3.2010 den Entwurf eines Besoldungsneuregelungsgesetzes beschlossen und leitet dies nun an den Landtag zu.  Eine erste Lesung im Landtag ist für den 18./19. März vorgesehen. Mit der Beschlussfassung ist im Herbst 2010 zu rechnen.

Schleswig-Holstein / Thüringen

15. Schleswig-Holstein

 

Zum 1.4.2009 ist das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) in Kraft getreten.

 

Laufbahnrecht

Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I: 1. Einstiegsamt = Hauptschulabschluss; 2. Einstiegsamt = mittlerer Schulabschluss oder vergleichbarer Abschluss; Laufbahngruppe II: 1. Einstiegsamt = Bachelor; 2. Einstiegsamt = Master).

 

Die Laufbahngruppen sind in 10 Fachrichtungen (Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, argrar- und umweltbezogene Dienste, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste, allgemeine Dienste) gegliedert.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit 67 - Übergangsregelung entsprechend des gesetzlichen Rentenrechts. Besondere Altersgrenze für Polizei Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung des 60 Lebensjahres (§§ 108, 113, 114).

 

Bislang noch keine strukturellen Änderungen bei der Besoldung und der Versorgung.

 

 

16. Thüringen

 

Zum 1.4.2009 ist das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG - GVBl 2009, 238) vom 20.3.2009 in Kraft getreten. Das Gesetz beschränkt sich auf die Anpassung an das BeamtStG.

 

Laufbahnrecht

Es bleibt bei vier Laufbahnen.

 

Lebensarbeitszeit

Allgemeine Altersgrenze mit 65. Besondere Altersgrenze für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§§ 117, 118, 119).

 

Besoldung

Eine Reform ist für 2011 angekündigt.

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