Urlaubsabgeltung von Beamten
Einem erkrankten und anschließend pensionierten Beamten steht in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG die finanzielle Abgeltung des nicht verjährten europarechtlichen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen zu, soweit er im jeweiligen Jahr nicht bereits Erholungsurlaub hatte, in anteiliger Höhe seines Gehalts zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand. Diese Entscheidung des VG Berlin steht im Widerspruch zu einem Urteil des OVG Koblenz.
Beamte, die vor Eintritt in den Ruhestand ihren Erholungsurlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnten, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin am 27.5.2010 (Az.: VG 5 K 175.09).
Dieser Anspruch folgt nach Meinung des Gerichts unmittelbar aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Diese Regelung soll unterschiedslos auch für Beamte gelten. Daher spiele es keine Rolle, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus dem Fürsorgeprinzip herleiten lasse oder die Dienstleistung der Beamten auf dem Treue- und ihre Bezahlung auf dem Alimentationsprinzip aufbaue. Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.
VG Berlin, Urteil vom 27.5.2010 - VG 5 K 175.09.
Anders entschied das OVG Koblenz im März diesen Jahres, dannach besteht kein Anspruch auch den europarechtlichen Regelungen.
OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2010 - 2 A 11321/09.OVG
Claudia Ehrenfeuchter, Ass.jur - text und recht