Voller Tagesgeldsatz bei Essen ohne Getränk
Beamte haben bei der Reisekostenerstattung Anspruch auf den vollen Tagesgeldsatz, wenn sie auf Dienstreisen zwar Mittagessen bekommen, für Getränke aber selbst aufkommen müssen.
Ein Bundesbeamter erhielt während einer dienstlichen Fortbildungsreise unentgeltlich Essen und morgens und abends auch Getränke. Sein Dienstherr kürzte deswegen bei der Reisekostenerstattung das Tagegeld um die gesetzlich geregelte Pauschale von 40 Prozent des Tagessatzes. Dagegen wehrte sich der Beamte mit Erfolg.
Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist ein Mittagessen ohne Getränk keine vollwertige Mahlzeit. Daher war die pauschale Kürzung des Tagesgeldes unzulässig. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass Teilnehmer einer Dienstreise unentgeltliche Verpflegung erhalten.
Der Begriff der „Unentgeltlichkeit“ ist nur erfüllt, wenn der Dienstreisende für seine Verpflegung kein Entgelt zu entrichten hat.
Quelle:
BVerwG, Urteil vom 21.9.2010, Aktenzeichen: 2 C 54.09
Rechtsprechungsdatenbank des BVerwG
Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht