Aktuelles - Auch Nichtanspruchszeiträume sind negativ zu regeln
In Abschnitt 70. 1 Abs. 2 Satz 3 + 4 "Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid" der DA-FamEStG 2009 erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass es dem Berechtigten frei steht, den Antrag auf Kindergeld auf einzelne Kalenderjahre zu beschränken. Hierbei handelt es sich um das im Steuerecht grundsätzlich zu beachtende Jahresprinzip. Liegt ein entsprechender einschränkender Antrag nicht vor ist für alle noch nicht abschließend geregelte Zeiträume, für die die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, eine Entscheidung zu treffen.
Nichtanspruchszeiträume sind negativ zu regeln
Nach allgemeiner Verwaltungsauffassung ist unter Hinweis auf Abschnitt 70.1 Abs. 2 DA-FamEStG 2009 hervorzuheben, dass Anträge auf Kindergeld im Rahmen der Festsetzungsverjährung des § 169 Abgabenordnung (AO) umfassend und eindeutig zu verbescheiden sind. Nur hierdurch können regelungsfreie Zeiträume vermieden werden. Hintergrund dieser Regelung ist die Schaffung von Rechtssicherheit für vergangene Zeiträume.
Beispielhaft ist hier anzuführen, dass in dem Fall, in dem eine Familienkasse für ein Kind nach Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes erneut Kindergeld festsetzt, auch der bisher ungeregelte Zeitraum kindergeldrechtlich zu prüfen ist.
Sofern für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld feststellbar ist, ist hierfür ebenfalls eine Festsetzung, d.h. ein Ablehnungsbescheid aus materiellen Gründen (hier für den Zeitraum der Ableistung des zurückliegenden Grundwehr- oder Zivildienstes) gegenüber dem Berechtigten zu erlassen.
Bisher nicht geregelte Zeiträume
Soweit ein längerer Zeitraum in der Vergangenheit bisher nicht geregelt ist, weil für diese Zeit kein Kindergeld beansprucht wurde, hat die Familienkasse zu prüfen, ob ggf. Anspruchsgründe vorgelegen haben. Hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraumes gilt die Festsetzungsverjährung von vier Jahren (§ 169 AO).
Für diese Prüfung sollte es in der Praxis ausreichen, den Berechtigten über die möglichen Anspruchsgründe zu unterrichten. Geht innerhalb der üblichen Antwortzeit kein begründeter Kindergeldantrag für die Vergangenheit ein, so ist über den fraglichen Zeitraum zu entscheiden.
Der Aufwand der Familienkasse für die Sachverhaltsaufklärung sollte sich dabei in engen Grenzen halten. Denn einerseits wird Kindergeld nach § 67 EStG nur auf Antrag gezahlt und andererseits ist der Berechtigte zur Mitwirkung verpflichtet. Hierdurch reduziert sich die Verpflichtung der Sachverhaltsaufklärung, abhängig von dem der Familienkasse bekannten Sachverhalt, auf ein Mindestmaß (DA 67.3.1 Abs. 1 Satz 5 und 6).
Dabei sollte die Familienkasse beachten, dass es dem Berechtigten seit der Neufassung der DA-FamEStG 2009 freisteht, einen nur auf ein Kalenderjahr begrenzen Kindergeldantrag zu stellen (DA 70.1 Abs. 2 Satz 3).
rwh