Die wichtigsten Änderungen der DA-FamEStG
Mit Einführungsschreiben vom 30.09.2009 hat das Bundeszentralamt für Steuern als Weisungsgeber die Neufassung der DA-FamEStG 2009 erlassen. Nachfolgend erhalten Sie eine kompakte Übersicht der wesentlichen Neuerungen.
I. Familienleistungsausgleich – DA 31
Im Allgemeinen Teil wird die Notwendigkeit des Familienleistungsausgleichs aufgezeigt und kurz beschrieben, Regelungen für die Familienkassen sind im allgemeinen Teil nicht enthalten.
Unter den Besonderheiten finden sich Anweisungen zu besonderen Lebenssituationen, insbesondere zu verheirateten Kindern, zum sog. Mangelfall, zu Kindern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
Erstmals wird auch der Anspruch auf Kindergeld bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615l BGB geregelt.
II. Anspruchsberechtigte – DA 62
In diesem Abschnitt werde die aktuell maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsvorschriften aufgeführt.
III. Kinder – DA 63
DA 63.1 - Umgesetzt ist die Anpassung an die Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr.
DA 63.2 - Die Regelungen zur Haushaltsaufnahme werden jetzt für alle besonderen Kindschaftsverhältnisse an einer zentralen Weisungsstelle zusammengefasst behandelt.
DA 63. 3.2 – Bei den Kindern in Berufsausbildung wird nun der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter generell (früher nur der der Polizisten) als eine Art der Berufsausbildung beispielhaft benannt.
Bezüglich des Endes einer Ausbildung wird darauf hingewiesen, dass ein anspruchsschädlicher Zivildienst seit Mai 2008 grundsätzlich zum Ersten eines Monats beginnt.
Eine Ausbildung endet vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht hat.
Entfallen sind dagegen die Ausführungen zur Vollzeiterwerbstätigkeit.
Eine die Ausbildung unterbrechende Erkrankung von bis zu sechs Monaten ist durch ärztliche Bescheinigung und nunmehr erst bei mehr als sechs Monaten mit amtsärztlichem Attest zu prüfen. Dies gilt auch für Kinder im Studium.
Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Wehr- oder Zivil- oder Freiwilligendienst sind in Umsetzung von BFH-Rechtsprechung unabhängig von der Absicht, später eine Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen, zu berücksichtigen.
Für ein nicht als Kind ohne Ausbildungsplatz zu berücksichtigendes Kind wurden dieBeispiele für die Nachweisführung der Ausbildungsplatzsuche an die seit 1.1.2005 geltende Rechtslage angepaßt.
Die Weisungen zu den Freiwilligendiensten wurden komplett überarbeitet.
DA 63.3.6 –Die Regelungen zu den behinderten Kindern sind nun sachgerechter sortiert.
In Fällen, in den der Nachweis der Behinderung nicht durch amtliche Feststellungen erfolgt, sondern durch Bescheinigung oder Zeugnis des behandelnden Arztes, müssen aus den Nachweisen künftig die in Absatz 1 Satz 3 geforderten Angaben hervorgehen.
Benannt werden wie bisher Fallgestaltungen, in denen die Ursächlichkeit der Behinderung ohne weitere Prüfung angenommen werden kann.
Bei der nichtamtlichen Nachweisführung über die Behinderung ist jetzt in jedem Fall die Reha-/SB-Stelle zu beteiligen.
Ob ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist künftig durch einen Vergleich des gesamten notwendigen Lebensbedarfs mit den kindeseigenen Mitteln zu prüfen.
DA 63.4 - Die Weisungen zu den Einkünften und Bezügen wurden neu strukturiert und haben dadurch an Übersichtlichkeit gewonnen:
63.4.1 – Allgemeines
63.4.1.1 – Zufluss von Einkünften und Bezügen
63.4.1.2 – Wirtschaftliche Zurechnung von Einkünften und Bezügen
63.4.2 – Einkünfte und Bezüge
63.4.2.1 – Einkünfte
63.4.2.2 – Werbungskosten
63.4.2.3.1 – Allgemeines
63.4.2.3.2 – Besonderheiten bei Renten und Hinterbliebenenbezügen
63.4.2.3.3 – Ausbildungshilfen
63.4.3 – Weitere abziehbare Bezüge
63.4.3.1 – Besondere Ausbildungskosten
63.4.3.2 – Versicherungsbeiträge des Kindes
63.4.3.4 – Steuern
63.4.– Aufwendungen des Kindes für das eigene Kind
63.4.5 – Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge
IV. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche – DA 64
Neu ist in diesem Zusammenhang, daß eine Berechtigtenbestimmung sowohl schriftlich abgegeben als auch zur Niederschrift erklärt werden kann.
Deutlicher geregelt ist, dass die Familienkasse bei Bekanntwerden eines Berechtigtenwechsels unverzüglich den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ermitteln muss, um daraufhin die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
Darüberhinaus wird klargestellt, dass eine Weiterleitung nur bis zur Höhe des Kindergeldanspruchs des vorrangig Berechtigten zu Stande kommt. Darüber hinaus gezahltes Kindergeld ist von dem bisherigen Berechtigten zu erstatten.
V. Andere Leistungen für Kinder – DA 65
Aufgenommen werden die Rechtsgrundsätze der EuGH-Entscheidung vom 20.5.2008 – Rechtssache Bosman) aufgenommen. Diese wurden zunächst mit Einzelweisung des BZSt vom 6.5.2009 für die Familienkassen verbindlich, betreffen aber aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 8 EStG nur die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
VI. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum – DA 66
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kunde die Unmöglichkeit der Einrichtung eines Kontos nicht mehr nachweisen, sondern nur noch vortragen muss. Die Anforderungen für eine Barzahlung oder Zahlung mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung wurden damit deutlich gesenkt.
VII. Antragstellung DA - 67
Die Beratung wurde dahingehend präzisiert, dass nachrangig Berechtigten durchaus allgemeine, grundsätzliche Auskünfte zum Bestehen eines Kindergeldanspruchs erteilt werden können, niemals aber konkrete Auskünfte zum Kindergeldfall des vorrangig Berechtigten.
Betroffen sein von dieser DA dürften aber nur die Fälle, in denen die Eltern des Kindes dauernd getrennt oder geschieden sind, hingegen nicht die Fälle des Zusammenlebens der Eltern.
Ferner müssen Familienkasse und Antragsteller nun im berechtigten Interesse gemeinsam alle Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen, um über den Antrag entscheiden zu können.
Im Rahmen der Mitwirkungspflichten wurde eine besondere Regelung eingefügt, um Doppelfestsetzungen zu vermeiden (Übersendung von Vergleichsmitteilungen, sofern der Verbleib von Originalurkunden – z. B. Geburtsurkunden – nicht nachgewiesen werden kann).
Wird die erforderliche Mitwirkung des Berechtigten erst im Einspruchsverfahren erbracht, scheidet nach § 77 Abs. 1 S. 3 EStG eine Kostenerstattung aus.
Auch regelt der Weisungsgeber nun exakt, dass bei Teilabhilfeentscheidungen im Einspruchsverfahren dem Einspruchsführer zunächst anheim gestellt werden soll, den Einspruch nunmehr zurückzunehmen. Reagiert der Einspruchsführer darauf nicht, wird mit Einspruchsbescheid über den Teil des Einspruchs insoweit entschieden, als eine Abhilfe aus Sicht der Familienkasse nicht möglich war.
VIII. Besondere Mitwirkungspflichten – DA 68
Die Familienkasse ist nun zusätzlich verpflichtet, die Finanzämter auch über solche Ansprüche auf Kindergeld zu unterrichten, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte (z. B. wegen der Nichtkorrigierbarkeit von zeitlich begrenzt Bindungswirkung erlangenden Aufhebungs- und Ablehnungsbescheiden).
Die von den Familienkassen zu beachtenden initiativen Unterrichtungspflichten gegenüber den Finanzämtern sind deutlich vereinfacht.
X. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes – DA 70
Abgedruckt ist eine neue Muster-Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Weisungen zu den Korrekturnormen beginnen mit der neuen DA 70.2 und beinhalten eine Prüfungsreihenfolge innerhalb der zuvor genannten drei Korrekturvorschriften.
XII. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes – DA 72
Geregelt ist die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienste für kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Geregel ist auch die Auszahlung des Kindergeldes über Dritte, solange die Familienkasse Herrin des Verfahrens bleibt.
Absatz 4 schließlich beschäftigt sich mit der Übertragung von Aufgaben auf Landesfamilienkassen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Familienkassen, insbesondere bei Zuständigkeitswechsels ist nun das Verfahren geregelt, wenn ehemals öffentliche Arbeitgeber in eine private Rechtsform umgewandelt werden.
Die Abgabe der bisher geführten Kindergeldakte an die nunmehr zuständige Familienkasse ist nunmehr in jedem Fall eines Zuständigkeitswechsels vorgeschriebenWechselt hingegen der Berechtigte, verbleibt die für den bisherigen Berechtigten geführte Akte bei der bisher zuständigen Familienkasse. Für diese Fälle beschreibt Absatz 4 das Verfahren.
SaS