Arbeitgeberzuschüsse sind von diesen Beiträgen nicht abzuziehen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ist in Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert zu bescheinigen und wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer als „Korrekturposten“ bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben berücksichtigt.
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.1.2011 IV C 5 – S 2378/0-05; DOK 2011/0001181)
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