Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
Das Bundesministerium der Finanzen hat aufgrund von Anfragen von Softwareanbietern klargestellt, dass in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung stets der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen ist.
Arbeitgeberzuschüsse sind von diesen Beiträgen nicht abzuziehen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ist in Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert zu bescheinigen und wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer als „Korrekturposten“ bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben berücksichtigt.
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.1.2011 IV C 5 – S 2378/0-05; DOK 2011/0001181)
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