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Einspruch und Klage gegen Anrufungsauskunft sind möglich

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Bisher war gegen eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft kein Rechtsbehelf möglich. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr aufgegeben (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 54/07).

In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft zu der Frage gestellt, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das Finanzamt hatte nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, dass es sich bei den Mitarbeitern um selbständig Tätige handeln würde. Nach einiger Zeit widerrief das Finanzamt seine Anrufungsauskunft und vertrat nunmehr die Auffassung, die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Einspruch und Klage wurden vom Finanzamt und vom Finanzgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft kein Rechtsbehelf gegeben sei. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.

 

BFH ändert seine Rechtsauffassung

Seine entsprechende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstelle, gegen den Einspruch und ggf. Klage möglich seien. Die Anrufungsauskunft ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, den Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, zunächst (ggf. rechtswidrig) zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zu verpflichten und einen Rechtsschutz erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.

 

Anrufungsauskunft nach wie vor nicht bindend

Eins hat sich aber (noch) nicht geändert: Die Anrufungsauskunft ist nach wie vor für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht bindend. Das Finanzamt kann also hier eine andere Rechtsauffassung als im Lohnsteuerabzugsverfahren vertreten.

 

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