Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie: Wichtige Regelungen für die Payroll!
Das BMF hat am 22.3. den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie veröffentlicht und an die Verbände zur Stellungnahme verschickt. Es handelt sich um ein Omnibusgesetz, welches auch andere wichtige Gesetzesänderungen beinhaltet. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet für die Payroll wichtige, zeitnah umzusetzende steuerrechtliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche, besonders:
Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung
der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren,
§§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Das Gesetz soll zum 1.1.2012 in Kraft treten, wobei die Übergangsregelung in §52b EStG erst zum 1.1.2013 gestrichen wird.
Die Regelungen zur Einreihung in Steuerklassen und Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden im §38b EStG zusammengefasst.
In dem neuen §39 EStG werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale behandelt. Zuständig für die Vergabe ist im allgemeinen das Wohnstättenfinanzamt.
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind:
– Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
– Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
– Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
– Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
– Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwenden; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
Da die Lohnsteuerkarte mit ihrem natürlichem Geltungsdatum entfällt, musste eine neue Definition der Gültigkeit von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen gefunden werden. In §39a wird die bisher bekannte Geltungsdauer von ein Jahr übernommen. Diese Regelung ist allerdings im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Bürgers zu sehen, der gemäß §39 Abs.5 alle für ihn negativen Änderungen dem Finanzamt melden muss.
Teilt der Arbeitnehmer seine ID-Nr. schuldhaft nicht mit oder wird die Anfrage des Arbeitgebers abgelehnt, muss der Arbeitgeber mit der Lohnsteuerklasse VI abrechnen. Dies bestimmt §39c EStG. Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zugrunde zu legen.
§39e EStG beschreibt das neue Verfahren
Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wurde § 39e EStG als Einführungsvorschrift konzipiert, in der das neue Verfahren kompakt beschrieben ist. Für die nun bevorstehende dauerhafte Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2012 ist es erforderlich, die gesamten Einzelvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG) formal und inhaltlich an das neue Verfahren anzupassen. Im Zuge dessen werden auch die Regelungen des § 39e EStG vollständig überarbeitet und neu gefasst. Die Vorschrift erhält eine neue Konzeption, denn sie stellt keine Einführungsnorm mehr dar, sondern die Regelung des eigentlichen technischen Verfahrens, das Lohnsteuerabzugsmerkmale automatisiert bildet und aus Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39 EStG) elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale macht. Die Vorschrift regelt daher künftig das Verfahren der Bildung und Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Entsprechend § 39e Abs. 4 EStG-E hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber beim Eintritt ins Dienstverhältnis u. a. seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt mitzuteilen und auch ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Hierbei hat der Arbeitgeber u. a. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zu übermitteln.
Automatische Vergabe der Steuerklasse
Zukünftig werden bei der Heirat von Arbeitnehmern die Steuerklassen automatisch vergeben. Ist nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig, soll er in die Steuerklasse III eingereiht werden. Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, sollen sie jeweils in die Steuerklasse IV eingereiht werden (derzeitige gesetzliche Grundnorm). Auf Antrag der Ehegatten kann eine andere Steuerklassenkombination gewählt werden. Für solche Änderungen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Möchten die Ehegatten die nach der Eheschließung automatisch gebildete Steuerklasse ihrer Besteuerung nicht zugrunde legen und wählen sie daher eine andere Steuerklasse oder eine andere Steuerklassenkombination, gilt dies nicht als Änderung der Steuerklassen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 - neu - EStG. Das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, geht durch die Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassen nicht verloren.
Mitteilungsservice der Finanzverwaltung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale anzufragen und abzurufen. Hierzu wird die Finanzverwaltung einen Mitteilungsservice einrichten. Nach § 39e Abs. 6 EStG-E gelten die Lohnsteuermerkmale gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck mit der Lohnabrechnung mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 EStG-E soll der Arbeitgeber in das Lohnkonto die nach § 39e Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale übernehmen.
Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt