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Maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung

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Der GKV-Spitzenverband hat die Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren nach § 2 Abs. 3 AAG im Hinblick auf den seit Einführung des maschinellen Verfahrens erkannten Optimierungsbedarf modifiziert und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die geänderten Grundsätze genehmigt. In einer Infomail hat die BDA die Grundsätze in der Fassung ab 1. Januar 2013 sowie die Datensatzbeschreibung und die Verfahrensbeschreibung zur Kenntnis am 6.6.12 an die Arbeitgeber versendet.

1               Maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung

 

Auf eine Änderung, die auf einem von der BDA eingebrachten Vorschlag beruht, wird ausdrücklich hingewiesen:

 

Dieser Optimierungsvorschlag zielt auf die Abtretungserklärung nach § 5 AAG. Demnach ist die Krankenkasse zur Gewährung eines Erstattungsanspruchs nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber einen auf ihn übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt.

 

Bis zum 31. Dezember 2010 konnten Arbeitgeber die Abtretungserklärung schriftlich auf dem Antragsformular auf Erstattung nach dem AAG in Papierform abgeben. In dem seit 1. Januar 2011 verpflichtenden maschinellen Verfahren fordern die Krankenkassen – soweit Arbeitgeber in den maschinellen Anträgen auf Erstattung angeben, dass eine Schädigung durch Dritte vorliegt – eine Abtretungserklärung bei den Arbeitgebern an. Diese müssen die Abtretungserklärung manuell erstellen und den Krankenkassen übersenden. Bis die Abtretungserklärung des Arbeitgebers bei der Kasse vorliegt, darf diese nach § 5 AAG die Erstattung grundsätzlich nicht vornehmen. Dieses Verfahren stellt im maschinellen Verfahren einen Medienbruch und einen zusätzlichen Aufwand für alle Beteiligten dar.

 

Aus diesem Grund wurde zur Verfahrensvereinfachung ein Datenfeld "Abtretung" in den Datenbaustein "Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit“ aufgenommen, mit dem Arbeitgeber rechtsverbindlich eine Abtretungserklärung im Sinne des § 5 AAG abgeben können. Die BDA hat diesen Vorschlag unterstützt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, im Datenfeld "Ursache der Arbeitsunfähigkeit" im Datenbaustein "Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit" die Grundstellung (=0) zu setzen, ohne eine Abtretungserklärung im Datenfeld "Abtretung" abgeben zu müssen.

 

Quelle: BDA -Info vom 6.6.2012

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