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Abfindung: Fünftelregelung nicht allein wegen Tätigkeitswechsel

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Lesen Sie hier nach, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Abfindung nach der Fümftelregelung ermäßigt besteuert werden kann.

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, sind beim Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ unter Nr. 9 die Voraussetzungen dargestellt, die vorliegen müssen, damit eine Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann. Erforderlich ist eine Zusammenballung von Einkünften, die zum einen das Zufließen der Abfindung in einem Kalenderjahr verlangt und zum anderen, dass

  • durch die Abfindung der bis zum Jahresende wegfallende Arbeitslohn überschritten wird (und sei es auch nur um einen Euro) oder
  • im Jahr des Zuflusses der Abfindung noch weitere Einkünfte erzielt werden, die der Arbeitnehmer nicht bezogen hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei einem normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte. Verluste aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit - insbesondere bei einer selbständigen Tätigkeit – bleiben dabei unberücksichtigt.

 

Die vorstehenden Grundsätze, die die Finanzverwaltung zuletzt in ihrem sog. Abfindungs-Erlass im November 2013 beibehalten hat, sind nunmehr vom Bundesfinanzhof erneut bestätigt worden. Im Streitfall schied der Kläger Ende Januar aus der Firma seines Arbeitgebers aus. Die Abfindung (43 000 €) überstieg eindeutig nicht die bis zum Jahresende für die Monate Februar bis Dezember wegfallenden Lohneinkünfte (ca. 110 000 €). Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis baute der Kläger seine zuvor bereits nebenberuflich ausgeübte Rechtsanwaltstätigkeit aus. Trotz einer Gewinnsteigerung der selbständigen Einkünfte um 15 000 € hatte er insgesamt betrachtet nicht mehr Einkünfte erzielt, als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Für die Abfindung von 43 000 € kam folglich eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hält dies auch deshalb für zutreffend, weil dem Kläger kein steuerlicher Nachteil entstanden war, der durch die Fünftelregelung hätte ausgeglichen werden müssen. Zudem sind die Richter – entgegen der Ansicht des Klägers – der wohl zutreffenden Meinung, dass es auf die Art der Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: Wechsel vom Arbeitnehmer zum Selbständigen) nicht ankommt.

 

(BFH-Urteil vom 8.4.2014  IX R 33/13)

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