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Abfindungen: Anwendung der Fünftelregelung

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Eine Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis kann unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die Abfindung zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die für die Anwendung der Fünftelregelung erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt, wenn der Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (BFH-Urteil vom 27.1.2010 IX R 31/09).

Was der Arbeitnehmer bei einem solchen normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden.

Der Bundesfinanzhof lehnt es ab, ausschließlich auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für einen unterstellten normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen.

 

Der aktuelle Fall

 

Im Streitfall hatte der als Anlageberater tätige Arbeitnehmer im Jahr vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine ungewöhnlich hohe Provision erhalten, die auf einem besonders hohen Anlagebetrag eines Neukunden beruhte. Ein Abstellen ausschließlich auf das Vorjahr hätte daher dazu geführt, dass die Abfindung mangels Zusammenballung von Einkünften nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern gewesen wäre. Der Bundesfinanzhof hat es daher nicht beanstandet, dass das Fi-nanzgericht im Streitfall auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt und nach dieser Durchschnittsberechnung die Fünftelregelung gewährt hat.

 

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