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Abfindungen: Steuerfrei bei Umzug ins Ausland

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Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs binden völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen. Das gilt jedoch nicht für die Finanzgerichte (BFH, Urteil v. 02.09.2009, Az: I R 90/08 und Az: I R 111/08).

Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), und nicht auf der Basis bloßer Verwaltungsvereinbarungen. Diese können das DBA nicht ändern. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.

So verhielt es sich auch in den beiden Urteilsfällen, in denen es um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ging:

In dem Urteil I R 90/08 klagte ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn wurde nach übereinstimmender Rechtsauffassung nach Maßgabe des zwischen Deutschland und Belgien geschlossenen DBA sowohl in Deutschland als auch in Belgien (nur) in Deutschland versteuert. Das gilt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht für die Abfindung; Belgien nimmt hingegen auch dafür das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien getroffene Verständigungsvereinbarung folgt insoweit der belgischen Auffassung und ordnet das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Nach Ansicht des BFH fehlt für die Geltendmachung dieses Rechts gegenüber dem Arbeitnehmer aber die Rechtsgrundlage.

 

In dem Urteil I R 111/08 war Klägerin eine Italienerin, die in Deutschland gearbeitet und die sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Schweiz verzogen war. Auch hier sah der BFH auf der Basis des DBA Deutschland-Schweiz keine Möglichkeit, die gezahlte Abfindung nach Maßgabe der entsprechenden deutsch-schweizerischen Verständigungsvereinbarung in Deutschland zu besteuern.

 

Lohn und  Gehalt 3/ 2010

 

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