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Änderungen im Meldeverfahren

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Im dem Besprechungsergebnis vom 15.3.2012 haben die Spitzenverbände Änderungen beim Freiwilligen Wehrdienst, Praktikanten bzw. dualer Ausbildung und Heimarbeitern durchgeführt.

Mit dem Besprechungsergebnis vom 15.3.2012 wurden einige Änderungen im Meldeverfahren mitgeteilt. 

 

1.1       Freiwilliger Wehrdienst

 

Seit dem 01.07.2011 ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst ausgesetzt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 28.04.2011 ist anstelle des verpflichtenden Grundwehrdienstes der freiwillige Wehrdienst getreten (§ 54 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz). Nach § 56 Wehrpflichtgesetz gelten die Regelungen zur Ableistung des Grundwehrdienstes in anderen Gesetzen für den freiwilligen Wehrdienst analog. Arbeitgeber haben insoweit bei der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Ausübung eines freiwilligen Wehrdienstes eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund 53 abzugeben.

 

Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV werden in Anlage 2 wie folgt ergänzt:

53 - Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst

Eine analoge Anpassung erfolgt in Anlage 1 zum gemeinsamen Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“.

 

1.2       Praktikanten bzw. duale Ausbildung

 

Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten in der Sozialversicherung als "zur Berufsausbildung Beschäftigte" und haben damit einen Sonderstatus. Für sie gilt die Geringverdienergrenze von 325 Euro. Aus diesem Grund muss zukünftig im Meldeverfahren eine Unterscheidung in Bezug auf den Personengruppenschlüssel vorgenommen werden.

 

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2011 wurde unter TOP 1 festgelegt, ab dem 01.01.2012 die Personengruppenschlüssel 121, 122, 123 und 144 in das Meldeverfahren aufzunehmen, um Beschäftigte zu identifizieren, von denen kein krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben wird.

 

Aus diesem Grund sind zukünftig folgende Personengruppenschlüssel zu verwenden:

 

102       Teilnehmer einer dualen Ausbildung mit Entgelt über der Geringverdienergrenze

105       Praktikanten mit Entgelt über der Geringverdienergrenze

121       Teilnehmer einer dualen Ausbildung bzw. Praktikanten mit Entgelt unterhalb der Geringverdienergrenze

 

Unberührt davon bleibt die Regelung, dass Praktikanten mit einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum sozialversicherungsfrei, aber unfallversicherungspflichtig sind und deshalb mit dem Personengruppenschlüssel 190 gemeldet werden müssen.

 

1.3       Heimarbeiter

 

In dem neuen Tätigkeitsverzeichnis der Agentur für Arbeit gibt es keinen Schlüssel für Heimarbeiter. Um eine Unterscheidung vornehmen zu können, wird der neue Personengruppenschlüssel 124 eingeführt. Hierbei handelt es sich aber nur um Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.  Sollten die Heimarbeiter aber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, sind sie normal zu melden. Haben die Heimarbeiter den Status der "Geringfügig Beschäftigten", ist aber der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden. 

 

 

Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt

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