Altersteilzeit
Kein Versorgungsbezug in der Freistellungphase
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von sog. Blockmodellen ist im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Altersteilzeit“ unter Nr. 7 dargestellt.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell zufließt, kein Versorgungsbezug ist. Der Arbeitnehmer kann daher von vornherein weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Hierfür wäre letztlich Voraussetzung, dass der Bezug einem Versorgungszweck dienen würde. Daran fehlt es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erhaltenen Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten. Dies zeigt sich insbesondere bei einem Vergleich mit dem anderen Altersteilzeitmodell, wenn nämlich der Arbeitnehmer in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.
Das Gericht führt aus, dass das Altersteilzeitmodell vor allem die Frage betrifft, in welchen Zeiträumen die Arbeitsleistung einerseits und der Arbeitslohn andererseits erbracht werden. Geregelt werden also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Wird also vorab die Arbeitsleitung bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungphase in Anspruch genommen, bleiben die während der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen laufender Arbeitslohn und werden nicht zu Versorgungsbezügen. Allein eine Freistellung von der Arbeitsleistung lässt fortlaufende Bezüge nicht zu Versorgungsbezügen werden. Diese Grundsätze gelten sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft.
(BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 5/12)