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Altersteilzeit: Vorzeitige Beendigung eines Blockmodells

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Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Blockmodellen.

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, ist beim Stichwort „Altersteilzeit“ unter Nr. 7 die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Blockmodellen dargestellt. Bei diesen Blockmodellen bleibt bekanntlich die Arbeitszeit bei reduzierter Entlohnung zunächst ungekürzt (Arbeitsphase). Anschließend wird der Arbeitnehmer unter Beibehaltung der reduzierten Entlohnung von seiner Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase).

 

Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit – im Streitfall aufgrund eines Betriebsübergangs – vorzeitig beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs Arbeitslohn dar. Sie sind lohnsteuerlich zudem sonstige Bezüge mit der Folge, dass sie im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind. Sofern die Ausgleichszahlungen für die Altersteilzeit zudem einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen, ist eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorzunehmen (= Berechnung der Lohnsteuer für 1/5 des sonstigen Bezugs und Multiplikation der Steuer mit fünf); zur Anwendung der Fünftelregelung bei Eintritt eines sog. Störfalls während der Altersteilzeit vgl. auch das Beispiel im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Altersteilzeit“ unter Nr. 10.

 

(BFH-Beschluss vom 15.12.2011  VI R 26/11)

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