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Arbeitgeberdarlehen

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Neues BMF-Schreiben zu geldwerten Vorteilen bei Arbeitgeberdarlehen Die zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Neuregelung bei Arbeitgeberdarlehen, die im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2008, beim Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“ dargestellt ist, hat in der Praxis für viel Verwirrung gesorgt. Auf einmal war die gewohnte „Freigrenze von 2.600 €“ weg und den bekannten Maßstabszins von 5% gab es auch nicht mehr. Eine oft gestellte Frage: „Muss ich einen geldwerten Vorteil für einen Gehaltsvorschuss von 1.500 € ermitteln?“

In einem jetzt herausgegebenen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung bei zinslosen und zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen tatsächlich – entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung – rückwirkend zum 1.1.2008 wieder eine Freigrenze eingeführt. Danach sind Zinsvorteile nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt (BMFSchreiben v. 1.10.2008 IV C 5 – S 2334/07/0009). Auch wenn wir alle mit den ständigen Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unsere Mühe haben, ist dieser Schritt sicherlich zu begrüßen. Zumindest um den o. a. Gehaltsvorschuss von 1.500 € braucht man sich keine Gedanken mehr zu machen.

Übersteigt das noch nicht getilgte Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums allerdings den Betrag von 2.600 €, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz der im konkreten Einzelfall vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Der marktübliche Zinssatz ist der günstigste nachgewiesene Zinssatz für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen unter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken). Aus Vereinfachungsgründen kann auch der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für Neugeschäfte zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz herangezogen werden. Dabei darf von dem Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank (nicht aber von dem über das Internet ermittelten Zinssatz!) ein Abschlag von 4% vorgenommen werden.

Und wenn sich dann ein geldwerter Vorteil von 10 € ergibt: Muss man den versteuern? Nicht unbedingt. Auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist nämlich auch die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar, sofern diese nicht schon anderweitig (z. B. über einen Benzingutschein) ausgeschöpft worden ist. Auch diesbezüglich ist zu beachten, dass sich bei Darlehen bis zur Höhe von 2.600 € kein geldwerter Vorteil ergibt, so dass die 44-€-Freigrenze für solche Darlehen auch nicht teilweise benötigt wird.

Die vorstehenden Ausführungen sollen am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer Anfang Dezember 2008 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.750 €. Das Darlehen wird ab Mitte Januar 2009 mit monatlich 250 € getilgt. Über das Internet hat der Arbeitgeber einen marktüblichen Zinssatz von 5,5% ermittelt.

Geldwerter Vorteil Dezember 2008:
Der Zinsvorteil ist grundsätzlich als Sachbezug zu versteuern, da das Darlehen Ende Dezember 2600 € übersteigt. Da der Zinsvorteil allerdings lediglich 12,60 € (5,5% von 2.750 € x 1/12) beträgt, übersteigt er nicht die auch für Zinsvorteile geltende 44-€-Freigrenze für Sachbezüge und bleibt damit im Ergebnis steuerfrei. Das gilt aber nur dann, wenn die 44-€-Freigrenze nicht bereits anderweitig (z. B. durch einen Benzingutschein) ausgeschöpft worden ist.

Geldwerter Vorteil Januar 2009:
Ein als Sachbezug zu versteuernder Zinsvorteil ergibt sich Ende Januar nicht mehr, da das nicht getilgte Darlehen 2 500 € (2 750 € abzüglich 250 €) beträgt und damit den Betrag von 2600 € nicht übersteigt.
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kommentiert am 03.09.2016 um 00:15:
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