Arbeitszeitkonten: Abgrenzung von Zeitwertkonten zu Flexi- oder Gleitzeitkonten
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, enthält das Stichwort „Arbeitszeitkonten“ unter den Nummern 3 bis 8 ausführliche Erläuterungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten. Dabei wird gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten keine Zeitwertkonten im steuerlichen Sinne sind, da sie der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit dienen oder betriebliche Produktions- und Arbeitszyklen ausgleichen sollen. Daher liegt bei sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten erst bei Auszahlung bzw. anderweitiger wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers ein lohnsteuerlicher Zufluss vor.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr darauf hingewiesen, dass sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten nur dann vorliegen, wenn ausschließlich Mehr- oder Minderarbeitszeit angesammelt wird und die Bezüge des Arbeitnehmers (laufender Arbeitslohn, sonstige Bezüge) unverändert bleiben.
Verändern sich hingegen (auch) die Bezüge, handelt es sich auch dann um ein Zeitwertkonto im steuerlichen Sinne, wenn sozialversicherungsrechtlich die Voraussetzungen für eine Wertguthabenvereinbarung nicht gegeben sind. Dies hat zur Folge, dass bei einem solchen Konto auch die weiteren steuerlichen Voraussetzungen (u.a. kein Organ einer Körperschaft, Zeitwertkontengarantie) erfüllt sein müssen, um einen Besteuerungsaufschub für die in das Konto eingestellten Beträge zu erreichen.
Arbeitgeberseitige Garantiezusage
Die Zeitwertkontengarantie ist in diesen Fällen insbesondere dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitgeber für die in das Zeitwertkonto eingestellten Beträge eine arbeitsrechtliche Garantie übernommen hat. Sofern aufgrund der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ein Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens nicht ersichtlich ist, muss der Arbeitgeber jederzeit für etwaige Verluste einstehen, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Wertpapierdepots und den eingestellten Arbeitslohnbeträgen ergeben.
Von einer Zeitwertkontengarantie kann daher nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine arbeitsrechtliche Garantie auf bestimmte Sachverhalte oder Risiken (z.B. Insolvenzrisiko des Arbeitgebers) beschränkt. In diesem Fall liegt nämlich das Risiko von Wertverlusten – über die abgesicherten Sachverhalte/Risiken hinaus – beim Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensverwaltungsdepots anzusehen ist und somit bereits die Gutschrift von Arbeitslohnbeträgen auf dem Zeitwertkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt.
(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 9.8.2011 S 2332 – 81 – V B 3)
Redaktionsteam "Lexikon für das Lohnbüro"