Arbeitszimmer: Kein Abzug für PC-Ecke im Wohnzimmer
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einem Arbeitnehmer bekanntlich nur dann in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handelt (z.B. bei einem Heimarbeiter). Ist dies nicht der Fall, steht dem Arbeitnehmer aber für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1 250 € als Werbungskosten abgezogen werden.
Ungeachtet der vorgenannten, in der Regel ohnehin begrenzten Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer muss der Raum außerdem so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden; eine untergeordnete private Mitbenutzung von bis zu 10% ist allerdings unschädlich.
In den Fällen, in denen eine private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr nur untergeordnet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen von vornherein aus. (Vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 2 Buchstabe a).
Strittige Auffassungen
Diese seit vielen Jahren bestehende, strenge Verwaltungsauffassung ist umstritten, seit der Große Senat des Bundesfinanzhofs vor drei Jahren eine Aufteilung sog. gemischter Aufwendungen (das heißt beruflicher und privater Aufwendungen) – ggf. sogar im Schätzungswege – zugelassen hat, sofern eine Trennung nach objektiven Kriterien möglich ist (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, in Anhang 7 Abschnitt B Nr. 1, zweiter Absatz).
In einem nunmehr zu entscheidenden Streitfall konnte der Bundesfinanzhof noch offen lassen, ob – ungeachtet der ohnehin bestehenden gesetzlichen Abzugsbeschränkungen – auch die Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen sind. Für die im Wohnzimmer des Steuerzahlers eingerichtete PC-Ecke kam jedenfalls selbst ein anteiliger Abzug von Aufwendungen von vornherein nicht in Betracht, da der Umfang der beruflichen Nutzung des Wohnzimmers weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht festgestellt werden konnte.
(BFH-Beschluss vom 2.7.2012 III B 243/11)