Arbeitszimmer: Kein Tätigkeitsmittelpunkt bei Lehrern und Richtern
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt. Ist dies nicht der Fall, können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1250 € als Werbungskosten abgezogen werden, sofern dem Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der für einen Vollabzug der Aufwendungen erforderliche Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit qualitativ (nicht quantitativ) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Folglich bildet für die Berufsgruppen Hochschullehrer und Richter das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Denn für den Beruf Hochschullehrer ist die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist demgegenüber, wie viele Stunden der Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer zugebracht hat; dies gilt selbst dann, wenn die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers weit überwiegt. Auch ein Abzug der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250 € kam in den Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Arbeit-nehmer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.
Abschließend sei erwähnt, dass es sich beim häuslichen Arbeitszimmer nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers handelt (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 3 Buchstabe d). Der letzte Absatz beim Stichwort „Arbeitszimmer“ unter Nr. 3 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, ist daher überholt.
(BFH-Urteile vom 27.10.2011 VI R 71/10 und vom 8.12.2011 VI R 13/11)