Auslandstätigkeit/Auslandstätigkeitserlass: Ausschluss ausländischer Arbeitgeber eu-rechtswidrig
Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers wird in Deutschland auch dann unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt, wenn er eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Land ausübt, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers wird in Deutschland auch dann unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt, wenn er eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Land ausübt, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Im Hinblick auf die Zielrichtung des Auslandstätigkeitserlasses – Förderung der deutschen Exportwirtschaft – hat die Finanzverwaltung den Auslandstätigkeitserlass bisher nur bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers für einen deutschen, inländischen Arbeitgeber angewendet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass es dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht und daher eu-rechtswidrig ist, wenn der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden und damit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers für eine begünstigte Tätigkeit in einem ATE-Staat nur dann unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, nicht aber, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Nach Ansicht der Verfasser des Lexikon für das Lohnbüro wird die Finanzverwaltung nicht umhinkommen, den Auslandstätigkeitserlass diesbezüglich an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen.
(EuGH-Urteil vom 28.2.2013 C-544/11)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass es dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht und daher eu-rechtswidrig ist, wenn der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden und damit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers für eine begünstigte Tätigkeit in einem ATE-Staat nur dann unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, nicht aber, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Nach Ansicht der Verfasser des Lexikon für das Lohnbüro wird die Finanzverwaltung nicht umhinkommen, den Auslandstätigkeitserlass diesbezüglich an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen.
(EuGH-Urteil vom 28.2.2013 C-544/11)
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