Befreiung von der RV-Pflicht
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 10.1.2014 eine ergänzende Information zur Umsetzung der BSG-Urteile vom 31.10.2012 im Internet veröffentlicht. Dies betrifft die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 10.1.2014 eine ergänzende Information zur Umsetzung der BSG-Urteile vom 31.10.2012 im Internet veröffentlicht. Dies betrifft die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012.
Die DRV Bund nimmt zu folgenden Punkten Stellung:
1.) Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012
Für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen.
2.) Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung
Für berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren und nach einem Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.2012 eine derartige Tätigkeit weiterhin ausüben, gilt für die Dauer dieser aktuellen Beschäftigung ein Vertrauensschutz.
3.) Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit
In diesen Fällen war die Befreiung für die neue Tätigkeit in den vergangenen Jahren regelmäßig von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig, da nur berufsspezifische Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähig sind.
Zu dieser Gruppe hatte die BDA um einen Vertrauensschutz gebeten. Hierzu teilt die BDA in einer Mitteilung vom 11.1.2014 folgendes mit:
Die BDA konnte erreichen, dass für Angehörige verkammerter Berufe in "nichtklassischen" Bereichen (z. B. Syndikusanwälte, Industrieapotheker), bei denen vor dem 31. Oktober 2012 ein Beschäftigungswechsel aus einer befreiten Tätigkeit stattgefunden hat, ohne dass ein neuer Befreiungsantrag gestellt wurde, Vertrauensschutz für die Vergangenheit hinsichtlich der Zugehörigkeit zur berufsständischen Versorgung gewährt wird, wenn für die aktuelle Tätigkeit die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen.
Der Vertrauensschutz setzt voraus, dass für die aktuelle Tätigkeit nachträglich ein Befreiungsantrag gestellt wird. Für diesen Antrag gibt es aber keine Frist. Erst wenn der Arbeitgeber im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung den Hinweis erhält, dass für einen Arbeitnehmer kein aktueller Befreiungsantrag vorliegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Antragstellung auffordern und dies dokumentieren. Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird die Befreiung dann zwar erst ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen, es werden aber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nacherhoben. Sollte dem Befreiungsantrag nicht entsprochen werden, ist der Arbeitgeber jedoch zur Nachzahlung der Beiträge nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen verpflichtet.
Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, bei Zweifelsfällen den Arbeitnehmer sofort zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die laufenden Beiträge zu entrichten. Wird der Befreiungsantrag in diesem Fall positiv beschieden, wird das Versicherungsverhältnis von der gesetzlichen Rentenversicherung rückabgewickelt. Wenn die Befreiung versagt wird, verringert sich zumindest der Nachzahlungszeitraum.
Quelle: BDA-Info vom 11.1.2014