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Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone

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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im Mai eine Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt. In Punkt 6 wird die Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) bei Beginn oder Ende der Mehrfachbeschäftigung im Laufe eines Kalendermonats behandelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger erläutern anhand von Beispielen die Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone, wenn die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet. Seit dem 1.1.2012 sind alle Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen per GKV-Monatsmeldung an die Einzugstelle zu melden. Diese ermittelt das Gesamtarbeitsentgelt und meldet dieses an die Arbeitgeber zurück. Bei einem Eintritt im Verlauf des Monats werden die anteiligen SV-Tage berücksichtigt.

Auf zwei Sonderfälle wird anhand von Beispielen sehr ausführlich eingegangen:

 

Sonderfall 1

 

Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird dadurch eine Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone begründet, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das vorstehend beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung für den Monat des Hinzutritts der weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung insgesamt, also für den vollen Kalendermonat, von einer Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone auszugehen ist. Insofern entfällt die Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts auf den vollen Kalendermonat. Entsprechendes gilt bei Wegfall einer Beschäftigung, wenn dadurch die Voraussetzungen der Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe des Kalendermonats entfallen.

 

Sonderfall 2

 

Tritt zu einer im Laufe des Kalendermonats aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung im weiteren Verlauf des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird dadurch eine Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone begründet, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das zu Beispiel 2 beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht für den vollen Kalendermonat, sondern von dem Zeitpunkt der Aufnahme der (ersten) versicherungspflichtigen Beschäftigung an von einer Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensvereinfachung ist das für die unterschiedlichen Teile des Kalendermonats gezahlte Gesamtarbeitsentgelt auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen SV-Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.

 

Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt

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