rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (ELStAM-Einführung)

Jetzt bewerten!

Mit dem Gesetz wird vorrangig die Richtlinie des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Richtlinie 2010/24/EU) in nationales Recht umgesetzt.

Mit dem Gesetz wird vorrangig die Richtlinie des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Richtlinie 2010/24/EU) in nationales Recht umgesetzt. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet zudem die Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren.

Der neue §38b EStG enthält zukünftig alle Vorschriften, die zur Bildung der Lohnsteuerklassen (Abs.1) und zur Bestimmung des Kinderfreibetrages (Abs.2) notwendig sind. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden nach der Lohnsteuerklasse I abgerechnet. Diese bisher in §39d Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene Vorschrift wird in §38b Abs. 1 übernommen. Der Kinderfreibetrag wird automatisch aufgrund der Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralamt gebildet und bleibt bis zum 18. Lebensjahr bestehen. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Eintragung des Kinderfreibetrages ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, die Kinderfreibeträge sollen abweichend eingetragen werden. Insbesondere Kinder ab 18 Jahren sowie Pflegekinder werden weiterhin nur auf Antrag des Arbeitnehmers berücksichtigt.

 

In dem neuen §39 ESTG wird die Grundlage zu der Bildung und Verwendung von den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) beschrieben. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden nur auf Veranlassung des Arbeitnehmers gebildet. Dies passiert Anfang 2012 erstmals entweder durch einen Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt oder im Regelfall durch eine Anfrage des Arbeitgebers bei der Finanzverwaltung. Hierzu hat der Arbeitnehmer seine von der Finanzverwaltung zugeteilte Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Kenntnis dieser Daten berechtigt den Arbeitgeber zur Abfrage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der Finanzverwaltung (Bundeszentralamt für Steuern) sowie zur Nutzung der übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale für Zwecke des Lohnsteuerabzugs während des Dienstverhältnisses.

Die ELStAM entsprechen den heute üblichen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte:

  • Steuerklasse
  • Faktor
  • Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV
  • Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
  • Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
  • Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeit-nehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.


Die erstmalige Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren spätere Änderung sind als  Verwaltungsakte anfechtbar und müssen daher dem Arbeitnehmer bekannt sein. Zu Beginn des Verfahrens werden die ELStAM den Bürgern durch das Finanzamt mitgeteilt. Danach wird diese der Arbeitgeber i.d.R. auf der Entgeltabrechnung darstellen.  

In diesem §39 EStG wird auch geregelt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verwenden darf. Er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerkmal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Frei- und Hinzurechnungsbeträge werden zukünftig durch §39a Abs. 1 Satz 2 auf das jeweilige Kalenderjahr begrenzt. Weiterhin wird in Abs.2 geregelt, dass die Frist für die Antragstellung für das Lohnsteuerermäßigungsverfahrens am 1. Oktober des Vorjahres beginnt und am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt, endet.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Steuer-ID und das Geburtsdatum mitzuteilen. Unterbleibt diese Information aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, muss der Arbeitgeber mit Lst-Klasse VI abrechnen. Ausnahmen hiervon werden in §39c Abs.1 beschrieben. Dies können z.B. technische Mängel beim Datenabruf oder bei der Bekanntgabe der ELStAM an den Arbeitnehmer sein. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber für die Dauer von max. 3 Monaten die Besteuerung nach den zutreffenden ELStAM vornehmen. Bei einem Neueintritt muss der Arbeitnehmer, wie bisher, binnen 6 Wochen die Steuer-ID und das Geburtsdatum dem Arbeitgeber bekannt geben. Nach diesem Zeitraum ist, ggfls. rückwirkend, eine Besteuerung mit LSt-Klasse VI vorzunehmen.

Für die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wurde §39e EStG als Einführungsvorschrift konzipiert, in der das neue Verfahren kompakt beschrieben ist. Für die nun bevorstehende dauerhafte Einführung ab 2012 wird §39e formal und inhaltlich an das neue Verfahren angepasst. Die Anpassungen sind größtenteils redaktioneller Art; einige wenige sind auch inhaltlicher Natur. Der Arbeitgeber muss die ELStAM bei der Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern abholen. Hierfür muss er seine Wirtschafts-ID sowie die Steuer-ID und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers angeben. Liegt die Wirtschafts-ID noch nicht vor, kann ersatzweise die Steuer-Nr. des Arbeitgebers genommen werden. Wichtig ist, dass sich der Arbeitgeber als erster oder weiterer Arbeitgeber anmelden muss. Nur wenn das Feld "erster Arbeitgeber" gefüllt ist, wird die Haupt-Lohnsteuerklasse übermittelt; in allen anderen Fällen die LSt-Klasse VI.  

In §41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. wird festgelegt, dass der Allgemeine Gemeindeschlüssel (AGS) nicht mehr Bestandteil der ELStAM ist, da der für die Zerlegung der Lohnsteuer erforderliche amtliche Schlüssel der Gemeinde der Finanzverwaltung bekannt ist.

Durch eine Änderung in §42b Abs. 1 Satz 1 und 3 wird geregelt, dass der Arbeitgeber nur noch dann einen Jahreslohnsteuerausgleich durchführen darf, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Jahr bei ihm beschäftigt ist.

Nach wie vor wird der Einführungstermin für ELStAM und die damit verbundene erstmalige Abrufmöglichkeit durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen bekannt gegeben.

Hinweis: die Einführung von ELStAM ist für die Arbeitgeber mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden. Selbst heute, nach der Vorlage des oben besprochenen Gesetzes, sind nicht alle Einzelheiten klar. Mitglieder des alga-Competence-Centers arbeiten direkt mit den zuständigen Behörden zusammen und versuchen im Sinne der Arbeitgeber Einfluss zu nehmen.

 

Alexander Enderes, Beratung payroll, Darmstadt

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Sicherheitskontrolle: Bitte rechnen Sie die Werte aus und tragen Sie das Ergebnis in das dafür vorgesehene Feld ein. *

0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER