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Besonderheiten bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen - Firmenwagen zur privaten Nutzung

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Wird ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug auch privat genutzt, sind für den geldwerten Vorteil bei der Arbeitnehmerbesteuerung die Kosten für das Batteriesystem nicht zu berücksichtigen

Wird ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug auch privat genutzt, sind für den geldwerten Vorteil bei der Arbeitnehmerbesteuerung die Kosten für das Batteriesystem nicht zu berücksichtigen (vgl. auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ besonders unter Nr. 3 Buchstabe a). Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich nunmehr auf Folgendes hingewiesen:


a) Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug

Ein Elektrofahrzeug liegt vor, wenn in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung die Codierung 0004 oder 0015 eingetragen ist. Ein Hybridelektrofahrzeug liegt vor, wenn sich aus Feld 10 der Zulassungsbescheinigung eine der Codierungen 0016 bis 0019 bzw. 0025 bis 0031 ergibt.

 

b) Bruttolistenpreisregelung

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Gestellung eines Firmenwagens auch für private Zwecke ist der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem wie folgt zu mindern:

Anschaffungsjahr des Fahrzeugs Minderungsbetrag in Euro je kWh Speicherkapazität
(vgl. Feld 22 der Zulassungsbescheinigung)
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher 500 10 000
2014 450 9500
2015 400 9000

 

Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Abzug des Abschlags vorzunehmen.

 

Beispiel

Arbeitnehmer A erhält als Firmenwagen ein in 2014 angeschafftes Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh auch zur privaten Nutzung. Der Bruttolistenpreis beträgt 45 220 €.

Bruttolistenpreis einschließlich Batteriesystem    45 220 €
abzüglich 16,3 kWh à 450 €   7 335 €
verbleiben 37 885 €
abgerundet auf volle 100 € = Bruttolistenpreis neu 37 800 €
                                

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung beträgt pro Monat 378 €.

 

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach den vorstehenden Grundsätzen ist nur dann vorzunehmen, wenn der Bruttolistenpreis die Kosten für das Batteriesystem beinhaltet. Wird das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt zu entrichten (z.B. in Form von Leasingraten), kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht.

 

c) Fahrtenbuchmethode

Wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe - entsprechend den unter dem vorstehenden Buchstaben b) beschriebenen Grundsätzen - um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.

 

Beispiel

Arbeitnehmer A nutzt ein im Januar 2014 erworbenes Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kwh auch zu privaten Zwecken. Der Bruttolistenpreis beträgt 43 000 €, die tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten 36 000 €. Die berufliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83%. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind zunächst die Anschaffungskosten um den pauschal ermittelten Minderungsbetrag i.H.v. 7200 € (16 kwh x 450 €) zu mindern. Folglich sind bei den Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung i.H.v. 4800 € (36 000 € abzüglich 7200 € = 28 800 € verteilt auf sechs Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherungen (1000 €) und Strom (890 €) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt folglich 6690 € (4800 € zuzüglich 1000 € zuzüglich 890 €). Der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode beträgt folglich 1137,30 € (17% Privatanteil von 6690 €).

 

Wird die Batterie nicht mit dem Fahrzeug erworben, sondern gemietet oder geleast, sind die Gesamtkosten um das hierfür zusätzlich entrichtete Entgelt zu vermindern.

 

d) Kostendeckelung

Bei der sog. Kostendeckelung wird die Höhe des geldwerten Vorteils auf die beim Arbeitgeber tatsächlich anfallenden Gesamtkosten beschränkt (vgl. das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Firmenwagen zur private Nutzung" unter Nr. 7). Bei der Ermittlung der Gesamtkosten für ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug sind die Grundsätze des vorstehenden Buchstabens c (insbesondere Minderung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe um die Kosten für das Batteriesystem) zu beachten.

 

(BMF-Schreiben vom 5.6.2014  IV C 6 - S 2177/13/10002; DOK 2014/0308252)

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