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Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen zum Beitragseinzug

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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 2. und 3. November 2010 eine Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt. Die Ergebnisniederschrift liegt zwischenzeitlich vor und steht z. B. unter www.aok-business.de als Download zur Verfügung.

 Auf die nachfolgenden Punkte ist besonders hinzuweisen:

 

 

Überarbeitung der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung, § 4 SGB IV, und bei Einstrahlung, § 5 SGB IV (TOP 1 der Besprechung)

 

Die überarbeitete Fassung berücksichtigt die Änderungen im über- und zwischenstaatlichen Recht und enthält Ausführungen zur Einbeziehung der Arbeitsentgelte der entsandten Arbeitnehmer bei der Bemessung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage. Auf Anregung der Praxis wurde zudem die Vorlage eines Musterantrags auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung aufgenommen.

 

 

Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Unfallversicherung bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (TOP 2 der Besprechung)

 

Auf Grundlage des Urteils des BSG zur einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R) hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Besprechungen am 30./31. März 2009 und am 13./14. Oktober 2009 festgestellt, dass das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis – das tatsächlich vollzogen wurde – begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses endet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.

 

Kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung

 

Zwischenzeitlich hat der Ausschuss für Rechtsfragen der Geschäftsführerkonferenz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über die Bedeutung der vorgenannten Urteile für die gesetzliche Unfallversicherung beraten und entschieden, an der bisherigen Rechtsauffassung der DGUV festzuhalten: Danach liegt in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber, z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung vor. Grundlage dieser DGUV-Beurteilung ist, dass es sich bei der Unfallversicherung nach ihrem Charakter um eine Haftpflichtversicherung handelt. DGUV: „Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnisse des Unternehmers endgültig entfallen sind, liege insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor. Diese – auf den Bereich der Unfallversicherung begrenzte – Beurteilung wird gestützt durch die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht. Danach sind für Arbeitnehmer, die nach Konkurseröffnung bis zur fristgerechten Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse endgültig von der Arbeit freigestellt worden sind, keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu leisten (vgl. Urteil des BSG vom 30. Juli 1981, 8/8a RU 48/80). Zwar ergibt sich hierdurch eine abweichende Beurteilung gegenüber den anderen Zweigen der Sozialversicherung; nach der Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der „Beschäftigung“ in der Sozialversicherung funktionsdifferent auszulegen (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 26. November 1985, 12 RK 51/83).“

 

Lohn und Gehalt 1/2011

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