Betriebliche Altersversorgung: Beiträge an ausländische Versorgungseinrichtung in Entsendungsfällen
Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, Pensionskassen oder (bei Abschluss einer Direktversicherung) an ein Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union – sowie ggf. in Drittstaaten können bis maximal 4 440 € (2 640 € zuzüglich 1 800 €) steuerfrei sein, wenn die ausländische Versorgungseinrichtung bzw. das ausländische Versicherungsunternehmen versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt ist. Auf Seiten der Finanzverwaltung wird zurzeit die Frage erörtert, ob Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung, die im Zusammenhang mit einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland geleistet werden, bis zur Höhe von 4 440 € unabhängig davon steuerfrei sind, ob die Versorgungseinrichtung versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland befugt ist oder nicht.
Beispiel
Der niederländische Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens wird in Deutschland für das deutsche Mutterunternehmen tätig. Das ausländische Unternehmen ist zivilrechtlicher Arbeitgeber, das inländische Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber mit der Folge, dass Deutschland unabhängig vom Zeitraum der Entsendung das Besteuerungsrecht hat. Für den Zeitraum der Entsendung werden weiterhin Beiträge an eine ausschließlich in den Niederlanden tätige Pensionskasse gezahlt, die ebenfalls von der ausländischen Tochter an die deutsche Mutter weiter belastet werden. Sind die Beiträge an die niederländische Pensionskasse steuerfrei?
Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass Einspruchsverfahren gegen Lohnsteuer-Nachforderungs-/Haftungsbescheide bzw. Einkommensteuerbescheide der Arbeitnehmer bis zum Abschluss der bundesweiten Abstimmung der vorstehenden Rechtsfrage zurückgestellt werden sollen.
Allerdings ist zu beachten, dass ausländische Versorgungseinrichtungen – ebenso wie inländische Versorgungseinrichtungen – die allgemeinen Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos bei Beachtung der Altersuntergrenze von 60 Jahren und/oder des begünstigten Personenkreises bei der Hinterbliebenenversorgung) sowie die besonderen Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung der Beiträge des Arbeitgebers (z.B. begünstigte Auszahlungsform in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr) nach den in Deutschland geltenden Kriterien erfüllen müssen. Nur in diesem Fall kann im Einspruchsverfahren gegen die vorstehenden Verwaltungsakte Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
(Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 16/2011 vom 6.4.2011)