Betriebliche Altersversorgung und Elterngeld
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung (im Streitfall an eine Pensionskasse) nicht zum für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommen gehören (BSG-Urteil vom 25.6.2009 B 10 EG 9/08 R).
Dies gilt unabhängig davon, ob die steuerfreien Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht oder durch eine Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert werden.
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für das Elterngeld sei die Summe der steuerpflichtigen positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit.
Zur Begründung seiner Auffassung weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass es vorrangiges Ziel des Elterngeldes sei, Familien durch eine am bisherigen Erwerbseinkommen eines Elternteils orientierte Leistung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Steuerfreie Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung stünden aber dem Berechtigten auch in seiner aktiven Arbeitsphase nicht für die Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs zur Verfügung. Auch daher seien sie bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.