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Betriebsprüfung- kein Zugriff auf freiwillige Daten

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Nach § 147 Abs. 1 AO besteht bei einer Außenprüfung Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellte war, wie der Umfang genau zu definieren ist. Der BFH hat nun entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind (BFH, Urteil vom 24.06.2009 – VII R 80/06 –).

Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

 

Das Ministerium vertritt eine andere Ansicht

 

Interessant ist, dass das Bundesfinanzministerium in seinen „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ vom 22.01.2009 eine andere Meinung vertritt. Hier heißt es in Frage 10:  "Besteht eine Verpflichtung, den Datenzugriff auf freiwillig geführte Aufzeichnungen zuzulassen? Antwort: Ja, soweit die Aufzeichnungen in digitaler Form geführt werden.“

 

Praxistipp

 

 Es empfiehlt sich daher bei einem entsprechenden Vorlageersuchen bei einer Steuerprüfung mittels Einspruch anzufechten und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

 

Lohn und Gehalt, März 2010

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