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Betriebsveranstaltungen: 110-Euro-Freigrenze zunächst unverändert

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Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die in den Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommene Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die in den Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommene Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, wurde beim Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ unter der Rubrik „Neues auf einen Blick“ unter Nr. 1 darauf hingewiesen, dass beim Bundesfinanzhof mehrere Revisionsverfahren mit dem Ziel 

anhängig sind, die seit 1993 unveränderte 110-Euro-Freigrenze (bis 2001 = 200 DM) im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt eingetretenen allgemeinen Preisanstieg zu erhöhen.

 

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze von 110 € festzuhalten sei mit der Folge, dass im Streitfall die Zuwendung des Arbeitgebers in Höhe von 175 € pro Teilnehmer als Arbeitslohn zu besteuern war. Die Richter betonen, dass eine ständige Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Im Übrigen würde der Betrag von 110 € für das Jahr 2007 noch ausreichen, um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Der Bundesfinanzhof fordert jedoch zugleich die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ die Höhe der Freigrenze auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.

 

In der Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem darauf hingewiesen, dass nur Kosten des Arbeitgebers zur Prüfung der Freigrenze in die maßgeblichen Gesamtkosten einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben. Dies sind nur solche Kosten, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Nicht zu berücksichtigen sind Kosten des Arbeitgebers, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind (z.B. Aufwendungen für die Beschäftigung eines „Event-Managers“ oder Kosten der Buchhaltung) sowie die Aufwendungen für sonstige betriebliche Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung (z.B. für eine Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden oder eine Betriebsversammlung; vgl. hierzu das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ unter Nr. 4). Schließlich sind Kosten die einzelnen Arbeitnehmern direkt zugeordnet werden können (z.B. Taxikosten), steuerlich gesondert bei diesen Arbeitnehmern zu würdigen. Die danach verbleibenden, maßgebenden Gesamtkosten sind anschließend sämtlichen Teilnehmern der Veranstaltung anteilig zuzurechnen.

 

(BFH-Urteil vom 12.12.2012  VI R 79/10)

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