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Betriebsveranstaltungen

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110-Euro-Freigrenze beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die üblichen Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer ist der gesamte Betrag (nicht nur der über 110 Euro hinausgehende Teil) auch dann steuerpflichtig, wenn die 110-Euro-Grenze nur geringfügig überschritten wird. Der geldwerte Vorteil kann mit 25% pauschal besteuert werden mit der Folge, dass Sozialversicherungsfreiheit eintritt (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ unter den Nrn. 4 und 6).

 

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Revisionsverfahren zu entscheiden, ob die 110-Euro-Freigrenze angesichts des allgemeinen Preisanstiegs seit der letzten Erhöhung der Freigrenze im Jahr 1993 noch angemessen ist. Allgemein wird erwartet, dass sich der Bundesfinanzhof für eine Erhöhung der Freigrenze z.B. auf 125 Euro oder gar 150 Euro je Arbeitnehmer ausspricht. Entsprechende Sachverhalte sollten bis zum Abschluss der Revisionsverfahren z.B. durch Einlegung eines Einspruchs gegen Nachforderungs- oder Haftungsbescheide offen gehalten werden.

 

Außerdem ist in den Revisionsverfahren die Frage relevant, ob für die Ermittlung des auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden „Pro-Kopf-Anteils“ auf die eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist (siehe hierzu auch die Fußnote 1 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ unter Nr. 4).

 

(Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11)

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