Bewirtungskosten anlässlich des Eintritts in den Ruhestand abziehbar
In den vergangenen Jahren wurden Bewirtungskosten des Arbeitnehmers in weitaus stärkerem Umfang als früher zum Werbungskostenabzug zugelassen (BFH-Beschluss vom 26.1.2010 VI B 95/09).
In einem jetzt zu entscheidenden Streitfall war der Kläger als Oberarzt in einem Krankenhaus als Arbeitnehmer (feste Bezüge, keine erfolgsabhängige Vergütung) beschäftigt. Seine Tätigkeit endete nach 36 Jahren mit Erreichen der Altersgrenze und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Anlässlich dieses Ereignisses lud der Kläger Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte zum Teil durch persönliche Einladungskarten zu einer Feier ein, die in Räumen des Krankenhauses stattfand.
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die Bewirtung und den Druck der Einladungskarten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Während das Finanzamt dies ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug zu.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen und damit das Urteil des Finanzgerichts zu Gunsten des Klägers bestätigt.
Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend
Er betont noch einmal, dass es neben dem Anlass der Feier auch darauf ankommt, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Mitarbeiter, Kollegen, Geschäftsfreunde oder um private Bekannte/Angehörige handelt. Außerdem ist zu berücksichtigen, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Die steuerliche Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles obliegt dabei dem Finanzgericht.