BFH - Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Urteil vom 15.5.2013 - Az: VI R 41/12
Urteil vom 15.5.2013 - Az: VI R 41/12
Leitsatz: Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.
Mit diesem Urteil hat der BFH bestätigt, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und somit sich auf einer Auswärtstätigkeit befindet. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen.
Wichtig ist bei diesem Urteil, dass der Leiharbeitnehmer die Verpflegungsmehraufwendungen von 6,00 Euro/Tag bei seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat. Mit der Änderung des Reisekostenrechts ab 2014 wird dies noch interessanter, da dann zwölf Euro pro Tag abgesetzt werden können, wenn die Abwesenheit mehr als acht Stunden beträgt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Abwesenheit bewertet wird und nicht die Arbeitszeit.
Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt
Leitsatz: Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.
Mit diesem Urteil hat der BFH bestätigt, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und somit sich auf einer Auswärtstätigkeit befindet. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen.
Wichtig ist bei diesem Urteil, dass der Leiharbeitnehmer die Verpflegungsmehraufwendungen von 6,00 Euro/Tag bei seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat. Mit der Änderung des Reisekostenrechts ab 2014 wird dies noch interessanter, da dann zwölf Euro pro Tag abgesetzt werden können, wenn die Abwesenheit mehr als acht Stunden beträgt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Abwesenheit bewertet wird und nicht die Arbeitszeit.
Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt
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