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BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein aktualisiertes BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale ab 2010 vorgelegt. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 zu berücksichtigen sind, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt.

Auf folgende weitere Änderungen bzw. Ergänzungen des aktualisierten BMF-Schreibens im Vergleich zur Fassung vom 14. Dezember 2009 ist besonders hinzuweisen:

 

  • Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung gilt nicht für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt (u. a. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro monatlich).

 

  • In Fällen, in denen Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen sind, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn der abzuführende Beitrag – zumindest teilweise – einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann.

 

  • Auch bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Beiträge in voller Höhe selbst tragen (beispielsweise Empfänger von Versorgungsbezügen) ist der typisierende Arbeitnehmeranteil anzusetzen. Der GKV-Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet, andernfalls ist die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen.

 

.......Lohn und Gehalt 1/ 2011

 

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