Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz (BUK-NOG)
Das BUK-NOG ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wichtigste Auswirkung auf die Entgeltabrechnung ist das Vorziehen der DEÜV-Jahresmeldungen auf den 15.2.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 63 24.10.2013 S. 3836.
Wichtige Änderungen:
- Der Abgabetermin für die Jahresmeldungen wird ab dem Jahr 2014 auf den 15. Februar vorverlegt.
- Einmalzahlungen, die durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind und nicht in die Jahresmeldung einfließen, werden künftig mit dem Abgabegrund 54 gesondert gemeldet.
- Prüfungen der Unfallversicherung erfolgen durch die Prüfer der Rentenversicherung. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach § 166 Abs. 1 SGB VII selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelt nicht oder nicht zur richtigen Gefahrenklasse gemeldet hat.
- Der Arbeitgeber muss nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit ausstellen.
- Ab dem 1.1.2014 können die Bescheinigungen für die Agentur für Arbeit auch maschinell erfolgen. Hierfür muss der Arbeitnehmer allerdings seine Zustimmung erteilen. Ein Storno falscher Meldungen ist nicht möglich.
- Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt -
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt