BVerfG - Kirchensteuer: Erhebung bei glaubensverschiedenen Ehen ver-fassungsgemäß
Die beiden Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Urteil 2 BVR 591/06 und 2 BvR 1689/98 vom 28.10.2010
Die beiden Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Um-stand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegen-stand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensfüh-rungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hier-gegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
Quelle: Pressemitteilung BVerfG online