Doppelte Haushaltsführung: Unterhalten eines eigenen Hausstands
Die notwendigen Mehraufwendungen einer solchen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beschäftigt ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält (= Lebensmittelpunkt) und auch am auswärtigen Beschäftigungsort übernachtet. Die notwendigen Mehraufwendungen einer solchen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts am Lebensmittelpunkt und der Frage zu unterscheiden, wer die Kosten für diesen Haushalt trägt. Einen eigenen Hausstand an seinem Lebensmittelpunkt kann daher nach Auffassung des Gerichts auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe, Einrichtung und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.
Besonders wenn – wie auch im Streitfall – unentgeltlich eine Wohnung im Haus der Eltern bewohnt wird, stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird, in dem der Arbeitnehmer die Haushaltsführung (mit-)bestimmt oder ob er „nur“ in einen fremden Haushalt (z.B. den der Eltern) eingegliedert ist. Neben den Kriterien Größe, Einrichtung und Ausstattung der Wohnung sind bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand zu berücksichtigen. So wird regelmäßig ein junger Arbeitnehmer, der nach dem Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus seiner Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Hatte der Arbeitnehmer hingegen schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe anderenorts - einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht.
(BFH-Urteil vom 28.3.2012 VI R 87/10)