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ELStAM - Informationen zum Jahreswechsel

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Die Finanzverwaltung informiert über die Besonderheiten zum Jahreswechsel 2013/2014. Hier finden Sie eine Übersicht.

Die Finanzverwaltung hat ein Informationsschreiben zu den Besonderheiten bei dem Jahreswechsel 2013/2014 herausgegeben. In einem Rundschreiben weist die BDA auf folgende Punkte hin:

  • Freibeträge: Wenn jährlich geltende Freibeträge (z. B. Freibeträge nach § 39a EStG oder antragsgebundene Kinderfreibeträge nach § 38b Abs. 2 Satz 2 EStG) im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2014 in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 durch Arbeitnehmer nicht neu beantragt werden, so werden diese dem Arbeitgeber ab 1. Januar 2014 nicht mehr als ELStAM übermittelt. Für 2014 (neu) beantragte Freibeträge werden dagegen mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2014 den Arbeitgebern als ELStAM bereitgestellt.
  • Behandlung der Lohnsteuerkarte sowie weiterer Papierbescheinigungen im Jahr 2014: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie weitere Papierbescheinigungen, die der Arbeitgeber im Einführungszeitraum 2013 entgegennehmen, aufbewahren und aushändigen muss (vgl. BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013, Seite 11, verschickt mit Rundschreiben XI/039/2013 vom 2. August 2013), ab dem 1. Januar 2014 bei Arbeitnehmereintritten nicht mehr entgegennehmen muss. Bei Arbeitnehmeraustritten müssen diese Unterlagen nur auf Anforderung durch den Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Dies kann z. B. in Ausnahmefällen eintreten, in denen ein Wechsel zu einem Arbeitgeber stattfindet, der noch nicht in das ELStAM-Verfahren eingestiegen ist. Allerdings dürfen die Lohnsteuerkarte sowie die weiteren Papierbescheinigungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden (§ 52b Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Umgang mit Änderungsdaten aus dem Vorjahr: Ändern sich Arbeitnehmerdaten (z. B. die Steuerklasse), so übersendet - je nach rechtlicher Zuständigkeit - die Gemeinde oder das Finanzamt die Änderungen an die ELStAM-Datenbank. Diese erstellt monatlich Änderungslisten für die Arbeitgeber. In den Änderungslisten für Dezember 2013, Januar und Februar 2014 können Änderungen der ELStAM mitgeteilt werden, deren Gültigkeit im vorherigen Kalenderjahr (d. h. 2013) beginnt und noch andauert. Die Finanzverwaltung beschreibt, wann in diesen Fällen Änderungen der Entgeltabrechnungen des Kalenderjahrs 2013 vorgenommen werden können:
  • Ist das Steuerjahr geschlossen  - d. h. nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheini-gung (§ 41b EStG) - so haben die übermittelten Änderungen nur Auswirkungen im ak-tuellen Jahr (d. h. 2014). Änderungen der Entgeltabrechnungen des vorherigen Jahres 2013 dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung der Lohn-steuerbescheinigung zulässig ist (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Ist das Steuerjahr noch offen - d. h. vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) - so können die übermittelten Änderungen Auswirkungen auf das vergan-gene Jahr 2013 haben. Entsprechende Änderungen der Entgeltabrechnungen können vorgenommen werden. Nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Arbeitgeber be-rechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn ihm elektronische ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, die auf einen Zeit-punkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückwirken.

Zusätzlich möchten wir noch auf folgendes hinweisen:
  • Steuerfreibetrag / Hinzurechnungsbetrag: Bei Arbeitnehmern mit LSt-Klasse VI und einem Freibetrag muss dieser zum Jahreswechsel neu beantragt werden. Der Arbeitgeber bekommt den Freibetrag automatisch übermittelt, wenn die Verteilung des Freibetrags auf mehrere Arbeitgeber identisch mit dem Freibetrag aus 2013 ist. Bei abweichenden Freibeträgen müssen diese neu abgerufen werden. Da der Arbeitgeber aber die Freibeträge nicht kennt, empfiehlt es sich, immer den Arbeitnehmer zu fragen.
  • Der Hinzurechungsbetrag in der Hauptlohnsteuerklasse wird gelöscht. Der Hauptarbeitgeber erhält einen neuen ELStAM-Datensatz, wenn ein Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse VI einen Abruf vorgenommen hat.

Quelle: BDA-Info vom 6.11.2013
BMF-Info hier: https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php


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