ELStAM
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Verbändegespräch über aktuelle Entwicklungen bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert. Die dort angekündigten Erweiterungen decken sich mit den Datakontext bekannten Maßnahmen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Verbändegespräch über aktuelle Entwicklungen bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.
- Abweisung bei erneuter Arbeitnehmeranmeldung: Die Finanzverwaltung hat die mit BMF-Schreiben vom 25. April 2013 (vgl. Rundschreiben XI/022/13 vom 25. April 2013) angekündigte Lösung bei der Abweisung erneuter Arbeitnehmeranmeldungen technisch umgesetzt. Nach Auskunft der Finanzverwaltung werden entsprechende Anmeldungen seit 10. September 2013 nicht mehr zurückgewiesen, sondern fehlerfrei verarbeitet. Meldete bislang ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, wurde die Anmeldung automatisch abgewiesen, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung lag. Betroffen waren u. a. Fälle, bei denen ein Wechsel vom Hauptarbeitsverhältnis zum Nebenarbeitsverhältnis (und umgekehrt) bei demselben Arbeitgeber vorlag.
- Mitteilung von privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträgen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG): Die Finanzverwaltung hat in Aussicht gestellt, das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010 dahingehend anzupassen, dass die dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nach 2013 weiter zu berücksichtigen sind, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Auf diese Weise würde die Vereinfachungsregelung bis zur vorgesehenen Ablösung der papiergebundenen Bescheinigungen durch das ELStAM-Verfahren verlängert.
- Mehraufwand bei vorschüssig lohnzahlenden Arbeitgebern: Die Finanzverwaltung hat in Aussicht gestellt, einen "vorgelagerten" ELStAM-Abruf - d. h. im laufenden Monat mit Gültigkeit ab dem 1. Tag des Folgemonats - zu ermöglichen. Damit würde die Abrechnung bei vorschüssig lohnzahlenden Arbeitgebern vereinfacht. Denn derzeit liegen diesen Arbeitgebern die ELStAM zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung noch nicht vor, so dass die bekannten bzw. voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorschüssigen Zahlung zugrunde gelegt werden. Nach dem ELStAM-Abruf können Rückrechnungen erforderlich werden, sofern die ELStAM von den bisher berücksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen.
- Stornierungsmöglichkeit und Verbesserung der Aussagekraft der systemseitigen Verfahrenshinweise: Die Finanzverwaltung hat in Aussicht gestellt, zur vereinfachten Korrektur fälschlicher bzw. fehlerhafter ELStAM-Anmeldungen eine Stornofunktion einzuführen. Zudem soll geprüft werden, inwieweit die Aussagekraft von systemseitigen Verfahrenshinweisen (z. B. die Meldung "keine Abrufberechtigung") verbessert werden kann. Diese Systemverbesserungen werden aber voraussichtlich frühestens zum Jahreswechsel 2014/2015 zur Verfügung stehen.
Quelle: BDA-Info vom 19.9.2013
- Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt -
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