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Entfernungspauschale: Rückkehr zur Rechtslage 2006

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Bundestag und Bundesrat haben nunmehr die vollständige Rückkehr zur Rechtslage des Jahres 2006 mit Wirkung ab dem 1.1.2007 beschlossen.

Konkret bedeutet dass:

 

  • Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Werbungskosten angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen und
  • Unfallkosten wieder als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig sind.

 

Die Neuregelung führt auch dazu, dass Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel und Unfallkosten - auf Wunsch rückwirkend ab 1.1.2007 - als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wieder mit 15% pauschaliert werden könnten.

 

Ausgehend von der Rechtslage des Jahres 2006 können folgende Unfallkosten neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden:

 

  • auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte,
  • auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs,
  • auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft,
  • auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagessens in einer Gaststätte in der Nähe der Einsatzstelle und
  • unter weiteren Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf einer Abholfahrt des Ehegatten.

Nicht berücksichtigt werden hingegen Unfallkosten

 

  • auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird (z.B. um ein Kind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in die Schule oder in den Hort zu bringen oder zum Einkauf von Lebensmitteln),
  • auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird,
  • auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder
  • auf einer Probefahrt.

Wird das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht repariert, kann die Wertminderung durch eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung berücksichtigt werden, sofern die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs von sechs Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wird die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen. Als Unfallkosten abziehbar sind auch Schadenersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.

 

Nicht berücksichtigungsfähig sind aber:

 

  • die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadenersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind,
  • Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des neuen Fahrzeugs wegen Totalschadens des bisherigen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich geworden ist und
  • der sog. merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs.

 

Zu beachten ist, dass die Einkommensteuerbescheide bezüglich der Entfernungspauschale seit dem 23.4.2009 von der Finanzverwaltung nicht mehr vorläufig durchgeführt werden. Sollten daher höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel und/oder Unfallkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden sein, muss innerhalb eines Monats gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden

 

(Bundesrats-Drucksache 243/09 - Beschluss - vom 3.4.2009; H 42 LStH 2006 - Unfallschäden -; BMF-Schreiben vom 23.4.2009 IV A 3 - S 0338/07/10010-02).

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