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Fahrtätigkeit: Regelmäßige Arbeitsstätte und Übernachtungskosten bei Lkw-Fahrern

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Von einer zu Reisekosten führenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit geht auch die Finanzverwaltung aus, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug tätig wird.

Von einer zu Reisekosten führenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit geht auch die Finanzverwaltung aus, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug tätig wird. Selbst bei Anwendung der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung hat ein Arbeitnehmer mit einer Fahrtätigkeit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, wobei auch hier aufgrund der Escape-Klausel die Möglichkeit des Nachweises/der Glaubhaftmachung besteht, dass sich der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers befindet (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Fahrtätigkeit“ unter Nr. 2 und die Online-Aktualisierung des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, für den Monat Mai 2012).

 

In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Lkw-Fahrer die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu einem Lkw-Wechselplatz in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann, weil der Lkw-Wechselplatz keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist und folglich auch keine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann. Ebenso ist der Lkw selbst keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil schon das hierfür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.

 

 

Bereits seit 2008 kann ein Lkw-Fahrer bei Übernachtungen im Ausland – ebenso wie schon zuvor bei Übernachtungen im Inland – nur noch die tatsächlichen Übernachtungskosten und nicht mehr die Auslandspauschbeträge für Übernachtungen als Werbungskosten geltend machen (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Fahrtätigkeit“ unter Nr. 5). Liegen keine Einzelnachweise vor, sind – auch bei Übernachtung in einer Schlafkabine des Lkw - die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten (z.B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit) laut Bundesfinanzhof zu schätzen. Eine arbeitstägliche Schätzung auf 5 € ist dabei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden. Entsprechendes muss nach Ansicht der Autoren des Lexikons für das Lohnbüro für eine steuerfreie Arbeitgebererstattung dieser Kosten gelten

 

(BFH-Urteil vom 28.3.2012  VI R 48/11)


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