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Fehler in der Lohnsteuerbescheinigung 2010

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Wie Anfang Februar aus der Presse zu erfahren war, hat der Lohnsteuerhilfeverein in Darmstadt einen Fehler in den Lohnsteuerbescheinigungen 2010 aufgedeckt. Diesen Fehler haben allerdings andere Finanzämter und Steuerberater schon viel früher festgestellt.Es geht um die Zeilen 25 und 26 in Kombination mit Zeile 24.

Zu den Zeilen 25 und 26 heißt es in dem BMF-Schreiben vom 26.8.2009:

c) ... Unter Nr. 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen. Die Beiträge sind stets in voller Höhe, d. h. gegebenenfalls mit Beitragsanteilen für Krankengeld zu bescheinigen.

d) Die Beiträge des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung sind unter Nr. 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.

 

Diese Definition hat zu einer falschen Auslegung geführt. Die Frage war: was ist unter der Bezeich-nung "Beiträge von Arbeitnehmern" zu verstehen. Einige Softwarehäuser haben dies so interpretiert, dass der Arbeitnehmeranteil, also den Beitrag den der Arbeitnehmer selbst aufbringen muss (nicht zahlen muss) gemeint ist.

 

Andere Auffassung der Finanzverwaltung

 

Dies sieht die Finanzverwaltung aber anderes. In einem Schreiben an die Softwarehäuser vom 4.1.2011 gibt es folgende Erklärung:

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der gesamte Beitrag des freiwillig versi-cherten Arbeitnehmers zu bescheinigen. Von diesen Beiträgen sind keine Arbeitgeberzuschüsse abzuziehen (!). Diese sind vielmehr gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung aus-zuweisen und stellen insoweit einen "Korrekturposten" bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

 

(Begründung: Der freiwillig versicherte Arbeitnehmer hat als Schuldner die gesamten Beiträge zu leisten; s. auch BMF-Schreiben vom 23. August 2010 zur Ausstellung der elektronischen Lohn-steuerbescheinigung 2011, BStBl I S. 665)

 

Eigentlich ist diese Begründung einleuchtend, da freiwillig Versicherte den gesamten Beitrag allein zahlen müssen und vom Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss bekommen. Diese Frage wurde vom alga-Competence-Center an das BMF gestellt und der Pressesprecher der BMF hat am 8.2.11 hierzu wie folgt geantwortet:

 

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (s. auch BMF-Schreiben vom 23. August 2010 zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2011, BStBl I Seite 665) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen. Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen. Diese sind gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen und stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

 

Dass der gesamte Arbeitnehmerbeitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers in der Lohn-steuerbescheinigung 2010 zu bescheinigen ist, hat die Finanzverwaltung bereits im Ausstel-lungsschreiben zur Lohnsteuerbescheinigung 2010 vom 26. August 2009 (BStBl I S. 902) mitgeteilt. Diesbezüglich überraschte es, dass erst Ende 2010/Anfang 2011 - und damit über ein Jahr nach Veröffentlichung des Ausstellungsschreibens 2010 - geäußert wurde, es gäbe Unstimmigkeiten bei den Lohnsteuerbescheinigungen 2010.

Hinsichtlich der bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen 2010 kann ich Ihnen heute lediglich mitteilen, dass gegenwärtig noch Abstimmungen innerhalb der Finanzverwaltung laufen, wie mit den unzutreffenden Bescheinigungen umzugehen ist. Dem Ergebnis dieser Abstimmung kann ich nicht vorgreifen und bitte insofern um Verständnis.

Zu der in diesem Schreiben angeschnittenen Problematik, wie mit den bereits erstellten Bescheini-gungen umzugehen ist hat das BMF am 11.2.2011 in einem BMF-Newsletter (Achtung: kein BMF-Schreiben) Stellung genommen:

 

Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) wird auf Folgendes hingewiesen:

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe auch BMF-Schreiben vom 26. August 2009, BStBl I Seite 902, und vom 23. August 2010, BStBl I Seite 665, zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 und 2011) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Hat der Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unzutreffend unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt, sollte die Lohnsteuerbescheinigung 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge unter Nummer 25 und 26 erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer ein korrigierter Ausdruck ausgehändigt werden, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint.

 

Der wichtigste Satzteil in diesem Newsletter ist in der letzten Zeile zu finden " wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint" . Einige Softwarehäuser haben sich zwischenzeitlich schon geäußert und werden die Bescheinigung 2011 ändern, raten aber von einer Neuausstellung der Bescheinigung 2010 ab. Dies vor allem deshalb, da hierfür u.U. Rückrechnungen notwendig sind und die möglichen Komplikationen bei einer Rückrechung über das ganze Jahr sind jedem Abrechner bekannt.

 

Seitens des alga-Competence Centers (H. Fromme) kann folgende Empfehlung gegeben werden:

Betroffene Mitarbeiter haben mit dem Beitragsbescheid ihrer Krankenkasse (und jeder freiwillig in der GKV Versicherte bekommt jedes Jahr einen solchen) die Möglichkeit, die richtigen Beträge in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Der Arbeitgeberzuschuss ist ja in der Lohn-steuerbescheinigung richtig angegeben. Natürlich würden auch die Arbeitnehmerbeiträge aus der Lohnsteuerbescheinigung in das Veranlagungsverfahren übernommen, müssen dort aber aufgrund der Angaben in der Einkommensteuererklärung angepasst werden. Also kann letztendlich nichts passieren.

Grundsätzlich ergibt sich aus diversen Gesprächen die Empfehlung sich mit den Finanzämtern abzu-stimmen und möglichst keine Rückrechnungen zu machen.

 

Alexander Enderes, Beratung Entgeltabrechnung, Darmstadt

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