Firmenwagen zur privaten Nutzung I: 1%-Regelung des Neupreises auch bei Gebrauchtwagen
Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen seines Arbeitgebers auch zur Privatnutzung zur Verfügung, kann der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil entweder nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen seines Arbeitgebers auch zur Privatnutzung zur Verfügung, kann der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil entweder nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Den Gebrauchtwagen hatte der Arbeitgeber mit einer Fahrleistung von 58 000 km für drei Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von 720 € zu leisten. Zu Beginn der Leasingzeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32 000 €. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81 400 €. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens - entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises - einen Betrag in Höhe von 814 € monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Sowohl die Klage als auch die Revision des Klägers sind letztlich erfolglos geblieben. Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Firmenwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon bisher wurde vom Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich sind, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof folgte nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Kosten sind nämlich weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten enthalten. Sofern der geldwerte Vorteil nicht auf der grob typisierenden 1%-Regelung, sondern auf der Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt werden soll, muss sich der Arbeitnehmer für die Fahrtenbuchmethode entscheiden. Im Hinblick auf dieses Wahlrecht ist die 1%-Regelung auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
(BFH-Urteil vom 13.12.2012 VI R 51/11)
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Den Gebrauchtwagen hatte der Arbeitgeber mit einer Fahrleistung von 58 000 km für drei Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von 720 € zu leisten. Zu Beginn der Leasingzeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32 000 €. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81 400 €. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens - entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises - einen Betrag in Höhe von 814 € monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Sowohl die Klage als auch die Revision des Klägers sind letztlich erfolglos geblieben. Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Firmenwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon bisher wurde vom Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich sind, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof folgte nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Kosten sind nämlich weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten enthalten. Sofern der geldwerte Vorteil nicht auf der grob typisierenden 1%-Regelung, sondern auf der Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt werden soll, muss sich der Arbeitnehmer für die Fahrtenbuchmethode entscheiden. Im Hinblick auf dieses Wahlrecht ist die 1%-Regelung auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
(BFH-Urteil vom 13.12.2012 VI R 51/11)
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